Pfändung auf dem P-Konto bei Bürgergeld-Nachzahlungen?

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Wer Bürgergeld-Leistungen beantragt, bekommt bei der Bewilligung oft auch eine Nachzahlung. Auch bei Mehrbedarfs-Anträge können rückwirkend Zahlungen erfolgen. Was aber passiert, wenn die Nachzahlung die Pfändungsgrenze überschreitet? Dazu urteilte unlängst der Bundesgerichtshof.

Ein P-Konto schützt bis zur Pfändungsgrenze vor den Zugriffen der Gläubiger. Was aber passiert, wenn das Jobcenter die Bürgergeld Leistungen in einem Monat nachzahlt? Einer Kläger wurde die gesamte Nachzahlung gepfändet. Dagegen setzte sie sich erfolgreich zur Wehr.

Der Bundesgerichtshof urteilte nämlich: “Werden Leistungen nach dem SGB II nachgezahlt, dürfen Gläubiger darauf nicht zugreifen.”

Ein wichtiges Urteil bezüglich Schulden und Grundsicherungsleistungen fällte der Bundesgerichtshof. Die Klägerin hat Schulden und bezog Hartz IV-Leistungen (heute: Bürgergeld). Der Gläubiger hat eine Zwangsvollstreckung in die Wege geleitet. Dabei will dieser auch auf die Nachzahlung des Jobcenters zugreifen. Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Gläubiger hierauf Zugriff hat.

Keine Pfändung von Nachzahlung

Im zu entscheidenden Fall betreibt ein Gläubiger gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Es geht um eine Geldforderung von mehr als 5.000 Euro, die durch einen Vollstreckungsbescheid tituliert ist. Konkret geht es um eine Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate März bis November 2015 in Höhe von 5.584,16 Euro.

Diese Nachzahlung überweist das Jobcenter der Schuldnerin zum Ausgleich des bisher bei ihr ungedeckten monatlichen Hartz IV-Regelbedarfes sowie der anteiligen Miet- und Nebenkosten.

Hartz IV Zahlung wurde gepfändet

Doch mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfändet das vom Gläubiger in Anspruch genommene Amtsgericht den Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens auf ihrem Pfändungsschutzkonto („P-Konto“).

Auf Antrag der Schuldnerin hebt das Amtsgericht jedoch die Pfändung durch den Gläubiger teilweise wieder auf. Es gibt zugunsten der Schuldnerin einen einmaligen das unpfändbare Einkommen übersteigenden Betrag in Höhe von 5.584,16 Euro frei.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers weist das Beschwerdegericht zurück. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die auf dem Konto der Schuldnerin eingegangene Summe von insgesamt 5.584,16 Euro unter die Pfändungsfreigrenze fällt.

Dies, da die Nachzahlungen jeweils anteilig dem Monat zuzurechnen seien, für den sie erfolgt seien.

Bürgergeld Nachzahlungen unterliegen dem Pfändungsschutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt nun diese Ansicht des Beschwerdegerichts. Denn Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sollen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern, so der BGH.

Daraus folge, dass entsprechende Nachzahlungen seitens der öffentlichen Hand grundsätzlich dem Pfändungsschutz unterliegen würden.

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Die Nachzahlung solle nun die Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums in jedem Monat, für den sie gezahlt werde, sicherstellen.

Und so urteilte das Gericht

Von der vorherigen Nichtverfügbarkeit der Nachzahlungsbeträge in den entsprechenden Leistungsabschnitten sei nicht darauf zu schließen, “dass sie nunmehr zur Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr notwendig sind. Eine Existenz sei zwar mit weniger Mitteln als den Leistungen zur Gewährleistung des Existenzminimums möglich, diese sei allerdings menschenunwürdig.”

Aus den vorgelegten Bescheiden ergibt sich für den BGH zweifelsfrei, dass das Jobcenter an die Schuldnerin bloß den jeweils ungedeckten monatlichen Regelbedarf sowie Miet- und Nebenkosten nachgezahlt hat.

Die Nachzahlung an die Schuldnerin für die Monate März bis November sei somit für die Bemessung des pfandfreien Betrags jeweils dem monatlichen Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt worden sei. (Az: VII ZB 21/17 – LG Wiesbaden AG Idstein)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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