Umgangsrecht und Hartz IV: Jobcenter muss Miete für Kinderzimmer bei Umgangsrecht übernehmen

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Bei der Ermittlung der „Angemessenheit“ von Mietkosten für Betroffene von Hartz IV nehmen die Jobcenter Vergleichsberechnungen vor. Dabei wird bestimmt, wie viel eine Wohnung, die den Bedürfnissen der Bedarfsgemeinschaft entspricht, durchschnittlich kostet. Bei Ein-Personen-Haushalten bedeutet dies folglich weniger Wohnfläche und Übernahme von Mietkosten in entsprechend geringerer Höhe. Anders ist es jedoch, wenn ein Umgangsrecht für Kinder vorliegt, die einen Bedarf für ein eingenes Zimmer haben, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Jobcenter verweigert Mietkostenübernahme von allein lebender Mutter mit Umgangsrecht

Das zuständige Jobenter hat einer alleinwohnenden Mutter die Übernahme von Mietkosten für eine 67m² große 3-Zimmer-Wohnung mit einer Kaltmiete von 475 Euro verweigert. Als Einzelperson habe sie keinen Anspruch auf eine Wohnung dieser Größe. Für 1-Personen-Haushalte betrage die „angemessene“ Bruttokaltmiete lediglich 377 Euro, so das Jobcenter.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat dem Jobcenter recht gegeben und den Antrag der Betroffenen abgelehnt, die darauf verwies, dass ihre 11-jährige Tochter entsprechend des Umgangsrechtes alle 14 Tage am Wochenende bei ihr wohne. Die Betroffene verwies darauf, dass die Tochter aufgrund des zeitlichen umfangs des Umgangsrechtes und ihres Alters ein eigenes Zimmer mit eigenem Bett, Schrank und Schreibtisch benötige und dies in einer 50m²-Wohnung nicht zu realisieren sei. Außerdem sei aufgrund der Corona-Sonderregelung gar keine Prüfung der Angemessenheit vorzunehmen.

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Bedarf der Tochter begründet Mietkosten von hartz IV-Betroffener

Das Landessozialgericht Nodrhein-Westfalen hat der Betroffenen recht gegeben und das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf aufgehoben. Das Jobcenter muss dem Urteil (Az.: L 19 AS 1295/21 B ER) zufolge die zusätzlichen Mietkosten, die durch das Kinderzimmer entstehen, übernehmen.

Dies sei nicht nur aufgrund der Corona-Sonderregelung der Fall, nach der für sechs Monate davon auszugehen sei, dass die Mietkosten angemessen sind, auch wenn der Umzug nicht pandemiebedingt erfolgt. Selbst wenn die Mietkosten nicht angemessen wären, hätte das kommunale Jobcenter diese vorübergehend übernehmen müssen. Außerdem entstehe durch das Umgangsrecht vermutlich auch ein Wohnbedarf der Tochter, der gedeckt werden müsse. Dies sei jedoch in einer Einzelfallentscheidung zu prüfen.

Bild: detailblick-foto / AdobeStock

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