Eine staatliche Altersrente aus der Türkei kann die deutsche Witwenrente mindern. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch durch eine einmalige Beitragsnachzahlung nach türkischem Recht erworben wurde. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18. Juni 2026 bestätigt.
Verhandelt wurde die Klage eines Witwers, der neben seiner deutschen Hinterbliebenenrente eine türkische Altersrente bezog. Die Entscheidung betrifft damit zwar unmittelbar eine Witwerrente, lässt sich aber ebenso auf Witwenrenten anwenden. Das Aktenzeichen lautet L 10 R 299/23.
Rentenversicherung rechnete die türkische Altersrente an
Der Kläger bezog nach dem Tod seiner Ehefrau eine große Witwerrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Später erhielt er zusätzlich eine Altersrente aus dem staatlichen türkischen Rentensystem. Daraufhin berechnete die Deutsche Rentenversicherung die Witwerrente neu und berücksichtigte die türkische Zahlung als eigenes Einkommen.
Der Witwer hielt die Kürzung für unzulässig. Seine türkische Rente sei nicht aufgrund einer Beschäftigung in der Türkei entstanden, sondern durch eine nachträgliche Beitragszahlung für anerkannte Auslandszeiten. Deshalb, so seine Auffassung, dürfe sie nicht wie eine gewöhnliche Altersrente behandelt werden.
Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach den veröffentlichten Leitsätzen des Urteils ist die türkische Leistung mit einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar. Sie ersetzt Einkommen im Alter und gehört deshalb zu den Einkünften, die eine deutsche Hinterbliebenenrente mindern können.
Auch eine durch Nachzahlung erworbene Rente zählt als Einkommen
Der türkische Rentenanspruch war über eine sogenannte Auslandsverschuldung nach dem türkischen Gesetz Nr. 3201 entstanden. Das Verfahren ermöglicht es, bestimmte im Ausland zurückgelegte Zeiten durch eine Beitragszahlung für die türkische Rentenversicherung nutzbar zu machen. Der Kläger hatte seinen Anspruch daher nicht durch laufende Beiträge aus einer Beschäftigung in der Türkei aufgebaut.
Für die Einkommensanrechnung änderte dies nach Auffassung des Gerichts nichts. Entscheidend sei, welche Funktion die später ausgezahlte Leistung erfüllt. Da die türkische Zahlung dauerhaft der Absicherung im Alter dient, bleibt sie eine gesetzliche Altersrente.
Die Herkunft des eingezahlten Kapitals führt ebenfalls nicht dazu, dass die Leistung als bloße Rückzahlung eigenen Vermögens behandelt wird. Mit der Beitragsnachzahlung wurde ein eigenständiger Rentenanspruch innerhalb des türkischen Sozialversicherungssystems erworben. Die daraus folgende monatliche Rente ist daher von der ursprünglichen Einzahlung zu unterscheiden.
Gesetz erfasst auch vergleichbare ausländische Renten
Die Einkommensanrechnung bei Witwen- und Witwerrenten richtet sich nach § 97 SGB VI in Verbindung mit den §§ 18a und 18b SGB IV. Berücksichtigt werden unter anderem eigene gesetzliche Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Die Vorschriften erfassen außerdem vergleichbare Einkünfte aus dem Ausland.
Eine ausländische Zahlung wird allerdings nicht allein deshalb angerechnet, weil sie als „Rente“ bezeichnet wird. Die Rentenversicherung muss prüfen, wie die Leistung ausgestaltet ist, aus welchem System sie stammt und welchen Zweck sie erfüllt. Bei einer staatlichen türkischen Altersrente sah das Gericht die erforderliche Vergleichbarkeit als gegeben an.
Das Urteil bedeutet deshalb nicht, dass jede ausländische Zahlung automatisch die deutsche Witwenrente reduziert. Einmalige Entschädigungen, bestimmte Sozialleistungen oder Leistungen mit einer anderen Funktion müssen gesondert bewertet werden. Weitere Hinweise zu berücksichtigten und ausgenommenen Einkünften enthält der Beitrag „Witwenrente: Einkommen wird angerechnet – aber es gibt Ausnahmen“.
Bayram-Zahlungen werden auf zwölf Monate verteilt
Das Gericht befasste sich außerdem mit den in der Türkei gewährten Bayram-Zahlungen. Solche jährlichen Sonderzahlungen dürfen nicht allein im Auszahlungsmonat berücksichtigt werden. Ihre Jahressumme wird vielmehr durch zwölf geteilt und dem laufenden monatlichen Einkommen zugerechnet.
Für Hinterbliebene kann das eine dauerhafte Auswirkung haben. Auch wenn die zusätzlichen Beträge nur zu bestimmten Feiertagen ausgezahlt werden, erhöhen sie rechnerisch das Einkommen in jedem Monat. Dadurch kann das anrechenbare Einkommen den Freibetrag überschreiten oder bereits bestehende Abzüge vergrößern.
Die gleiche Berechnungsweise gilt grundsätzlich auch für vergleichbare jährliche Sonderzuwendungen anderer ausländischer Rentensysteme. Entscheidend ist, dass die Zahlung der laufenden Altersversorgung zugeordnet werden kann. § 18b Absatz 4 SGB IV sieht für solche Sonderzuwendungen eine Verteilung auf zwölf Monate vor.
Türkische Lira wird nach gesetzlichen Vorgaben umgerechnet
Eine in türkischer Lira gezahlte Rente muss für die deutsche Einkommensanrechnung in Euro umgerechnet werden. Nach § 17a SGB IV ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzkurs zu verwenden. Gibt es für eine Währung keinen solchen Kurs, wird auf einen von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs zurückgegriffen.
Der einmal festgestellte Umrechnungskurs wird nicht bei jeder kleinen Kursschwankung geändert. Eine neue Umrechnung kommt unter anderem infrage, wenn sich das Einkommen verändert oder der Wechselkurs um mehr als zehn Prozent vom zuletzt verwendeten Kurs abweicht. Bei einer kursbedingten Anpassung müssen zudem die gesetzlichen Zeitvorgaben beachtet werden.
Betroffene sollten deshalb im Berechnungsbogen prüfen, welcher Kurs und welcher Stichtag verwendet wurden. Gerade bei der türkischen Lira können unterschiedliche Zeitpunkte zu deutlich voneinander abweichenden Eurobeträgen führen. Ein bloßer Vergleich mit dem tagesaktuellen Bankkurs reicht für die Prüfung des Bescheides nicht aus.
So wird die Kürzung der Witwenrente berechnet
Die türkische Rente wird nicht vollständig von der deutschen Witwenrente abgezogen. Zunächst ermittelt die Rentenversicherung aus dem ausländischen Bruttobetrag ein rentenrechtliches Nettoeinkommen. Dafür gelten gesetzliche Pauschalabzüge, die nicht unbedingt mit den tatsächlich in der Türkei abgezogenen Steuern oder Beiträgen übereinstimmen.
Bei einer gesetzlichen Altersrente mit Beginn nach 2010 beträgt der Pauschalabzug grundsätzlich 14 Prozent. Hat die Altersrente bereits vor 2011 begonnen, sind es regelmäßig 13 Prozent. Anschließend wird dieses Einkommen mit weiteren anrechenbaren Einkünften zusammengerechnet.
| Berechnungsschritt | Behandlung der türkischen Rente |
|---|---|
| Laufende Altersrente | Umrechnung des türkischen Bruttobetrags in Euro |
| Bayram-Sonderzahlungen | Jahressumme geteilt durch zwölf |
| Pauschalabzug | Regelmäßig 14 Prozent bei Rentenbeginn nach 2010, ansonsten 13 Prozent |
| Weitere eigene Einkünfte | Zusammenrechnung mit der türkischen Rente |
| Freibetrag ab Juli 2026 | 1.122,53 Euro monatlich ohne Kinderzuschlag |
| Anrechnung | 40 Prozent des Einkommens oberhalb des persönlichen Freibetrags |
Das auf diese Weise errechnete Nettoeinkommen ist ein gesetzlicher Rechenwert. Es muss nicht mit dem Betrag übereinstimmen, der tatsächlich auf dem türkischen Bankkonto eingeht. Das führt in der Praxis häufig zu Missverständnissen bei der Prüfung des Rentenbescheides.
Freibetrag liegt seit Juli 2026 bei 1.122,53 Euro
Seit dem 1. Juli 2026 bleiben monatlich 1.122,53 Euro des anrechenbaren Nettoeinkommens geschützt. Der Betrag gilt für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten. Gegenüber dem vorherigen Wert von 1.076,86 Euro ist der Freibetrag infolge der Rentenanpassung gestiegen.
Für jedes Kind, das grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Bei einem berücksichtigungsfähigen Kind beträgt die persönliche Grenze somit 1.360,64 Euro. Die aktuellen Werte werden im Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente“ ausführlich erklärt.
Nur der Teil des Nettoeinkommens, der die persönliche Grenze übersteigt, wird betrachtet. Davon werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die türkische Altersrente führt daher erst dann zu einem Abzug, wenn das gesamte anrechenbare Einkommen oberhalb des Freibetrags liegt.
Mehrere Renten werden zusammengerechnet
Viele Betroffene erhalten nicht nur eine türkische Altersrente, sondern zusätzlich eine eigene deutsche Altersrente. Für die Prüfung des Freibetrags werden die anrechenbaren Einkünfte grundsätzlich zusammengerechnet. Es gibt daher nicht für jede Rente einen eigenen Freibetrag.
Eine geringe türkische Rente kann somit eine Kürzung auslösen, wenn die hinterbliebene Person bereits eine höhere deutsche Altersrente erhält. Umgekehrt bleibt auch eine größere türkische Rente ohne Auswirkung, wenn das daraus ermittelte Nettoeinkommen zusammen mit den übrigen Einkünften unter dem persönlichen Freibetrag bleibt.
Sinkt das laufende Einkommen erheblich, kann eine frühere Anpassung der Witwenrente möglich sein. Bei einer Einkommensminderung von wenigstens zehn Prozent muss unter bestimmten Voraussetzungen das niedrigere laufende Einkommen berücksichtigt werden. Mehr dazu steht im Beitrag „10-Prozent-Regel kann die Witwenrente sofort erhöhen“.
Im Sterbevierteljahr erfolgt noch keine Anrechnung
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Das gilt grundsätzlich auch für eine türkische Altersrente. Erst nach dem Ende dieses sogenannten Sterbevierteljahres beginnt die reguläre Einkommensprüfung.
Die Hinterbliebenenrente kann deshalb nach einigen Monaten sinken, obwohl sich die türkische Rentenzahlung nicht verändert hat. Ursache ist dann nicht zwingend eine neue Entscheidung über die ausländische Rente, sondern das Ende der anrechnungsfreien Übergangszeit. Betroffene sollten diesen Zeitpunkt bereits bei ihrer finanziellen Planung berücksichtigen.
Vertrauensschutz verhindert die Anrechnung nicht immer
Für ältere Ehen und Todesfälle gelten teilweise Übergangsregeln. Sie können greifen, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 verstorben ist oder wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Dadurch bleiben bestimmte Einkommensarten nach früherem Recht unberücksichtigt.
Eine eigene gesetzliche Altersrente gehörte jedoch schon nach den älteren Regeln grundsätzlich zu den berücksichtigten Ersatzleistungen. Der Vertrauensschutz schützt daher nicht automatisch vor der Anrechnung einer vergleichbaren türkischen Altersrente. Dennoch sollte bei älteren Rentenfällen geprüft werden, welche Fassung des Einkommensrechts anzuwenden ist.
Ausländische Rente muss der Rentenversicherung gemeldet werden
Wer eine türkische oder andere ausländische Rente beantragt, bewilligt bekommt oder bereits bezieht, sollte dies der Deutschen Rentenversicherung mitteilen. Das gilt auch für spätere Erhöhungen und zusätzliche Sonderzahlungen. Eine verspätete Meldung kann zu einer rückwirkenden Neuberechnung und einer Rückforderung führen.
Selbst wenn der ausländische Träger Daten übermittelt, sollten sich Betroffene nicht darauf verlassen, dass die deutsche Rentenversicherung sofort sämtliche Informationen erhält. Nachweise über Rentenbeginn, Bruttobetrag, Sonderzahlungen und Änderungen sollten aufbewahrt werden. Welche Einkünfte besonders häufig zu Rückforderungen führen, zeigt der Beitrag „Witwenrente in Gefahr: Diese Einkünfte müssen Sie melden“.
Urteil ist auch für andere Auslandsrenten wichtig
Die Entscheidung betrifft unmittelbar das staatliche türkische Rentensystem. Ihre Begründung ist jedoch auch für Altersrenten aus anderen Staaten bedeutsam. Ist eine ausländische Leistung einer deutschen gesetzlichen Altersrente vergleichbar, kann sie ebenfalls als eigenes Einkommen berücksichtigt werden.
Eine pauschale Übertragung auf jede ausländische Leistung wäre trotzdem falsch. Die Rentenversicherung muss die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, die Finanzierung und den Zweck der Zahlung untersuchen. Informationen zum Rentenbezug außerhalb Deutschlands finden sich auch im Beitrag „Rente im Ausland: In diesen Ländern wird gekürzt – in diesen nicht“.
Diese Angaben im Kürzungsbescheid sollten geprüft werden
Bei einem Änderungsbescheid sollten Betroffene zunächst kontrollieren, ob die türkische Rentenhöhe vollständig und für den richtigen Zeitraum erfasst wurde. Auch der verwendete Umrechnungskurs, der Anteil der Bayram-Zahlungen und der Pauschalabzug müssen aus der Berechnung hervorgehen. Danach ist zu prüfen, ob der aktuelle Freibetrag und ein möglicher Kinderzuschlag berücksichtigt wurden.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Beginn der Anrechnung. Eine Kürzung darf nicht allein deshalb für einen beliebigen zurückliegenden Zeitraum vorgenommen werden, weil die Rentenversicherung erst später von der ausländischen Zahlung erfahren hat. Für eine rückwirkende Änderung müssen die Voraussetzungen des § 48 SGB X vorliegen.
Wer mit der Berechnung nicht einverstanden ist, kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Bei einem Wohnsitz in Deutschland beträgt die Frist regelmäßig einen Monat, bei einem Wohnsitz im Ausland drei Monate. Die konkrete Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.
Fazit: Nicht die Beitragsart, sondern die spätere Rentenleistung entscheidet
Das LSG Baden-Württemberg bestätigt, dass eine staatliche türkische Altersrente grundsätzlich auf die deutsche Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden darf. Eine einmalige Beitragsnachzahlung nach türkischem Recht ändert den Charakter der späteren Rentenzahlung nicht. Auch jährliche Bayram-Zahlungen dürfen anteilig in das Monatseinkommen einfließen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die türkische Rente vollständig von der deutschen Hinterbliebenenrente abgezogen wird. Nach der Umrechnung und dem gesetzlichen Pauschalabzug bleiben der persönliche Freibetrag und die Anrechnung von lediglich 40 Prozent des übersteigenden Einkommens zu beachten. Jeder Änderungsbescheid sollte deshalb anhand des vollständigen Berechnungsbogens geprüft werden.
Quellen
Grundlage des Beitrags sind das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. Juni 2026, Az. L 10 R 299/23, die §§ 17a, 18a und 18b SGB IV sowie § 97 SGB VI. Die seit Juli 2026 geltenden Freibeträge ergeben sich aus den Informationen der Deutschen Rentenversicherung.




