Sozialhilfe: Verzicht auf Wohngeld-Antrag kann sich lohnen

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Der Verzicht auf einen Wohngeldantrag kann sich für Sozialhilfe-Bezieher lohnen oder auch nicht. Warum das so ist, erläutern wir anhand eines Urteils des Bundessozialgerichts.

Bundessozialgericht: Wahlrecht zwischen Sozialhilfe oder Wohngeld

1. Steht dem Hilfebedürftigem ohne Wohngeld ergänzende Sozialhilfe zu, dann kann der Betroffene mitunter Vergünstigungen für Sozialhilfebezieher – wie günstigere Monatstickets für den öffentlichen Nahverkehr – nutzen.

2. Das Sozialamt darf für den Erhalt ergänzender Sozialhilfe nicht verlangen, dass die mittellose Person zuerst Wohngeld beantragt.

3. § 2 Abs 1 SGB XII stellt generell keine Ausschlussnorm dar. Der Nachrang wird ausreichend durch spezielle, den Nachranggrundsatz konkretisierende Normen umgesetzt.

4. Für die Anwendung des § 2 Abs. 1 SGB XII ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob eine bedürftige Person gegen Dritte einen durchsetzbaren Anspruch geltend machen kann.

Entscheidend ist, ob ein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, oder aber die Leistung von anderen tatsächlich erhalten wird, d. h. eine unmittelbare, direkte Möglichkeit besteht, den notwendigen Bedarf aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln zu decken.

So entschieden vom BSG, Urt. v. 23.03.2021 – B 8 SO 2/20 R –

Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Durch diverse Wohngeldreformen in den letzten Jahren kann es sein, dass auch beim Wegfall der Vergünstigungen beim Wohngeldbezug „mehr in der Tasche“ bleibt (wobei beim Wohngeld z.B. keine Betriebskostennachzahlungen übernommen werden).

Daher muss jeweils vorab geprüft werden, wie hoch das Wohngeld tatsächlich ist.

Hierbei sollte man berücksichtigen, dass bei Bezug von Sozialhilfe auch die Zuzahlungen für Medikamente entfallen, beim Wohngeld nicht.

Von der GEZ kann man eine Befreiung als Sozialhilfebezieher beantragen, beim Wohngeld wäre dies nur als sog. Härtefall möglich.

Hier zählt auf jeden Fall der Einzelfall!

Auch die Vermögensberücksichtigung ist nicht außer Acht zu lassen. Bei der Sozialhilfe darf eine Einzelperson bis zu 10.000 Euro geschütztes Vermögen haben, aber beim Wohngeld können es bis zu 60.000 Euro sein, wobei auch hier im Einzelfall, gerade bei Berücksichtigung von Krankheit und Behinderung, höhere Grenzen denkbar sind

Wohngeld und Rente: Auch Rentner haben Anspruch – Tabelle