Sozialhilfeempfänger mit eigenem Einkommen können ihre spätere Rente durch freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse aufstocken. Nach einem am 26. September 2024 verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel mindert dies in bestimmten Grenzen das Einkommen, so dass der Sozialhilfeträger indirekt die Rentenbeiträge zahlt (Az.: B 8 SO 13/22 R).
Sozialhilfe-Aufstocker dürfen freiwillig in Rentenkasse einzahlen
Die 1955 geborene Klägerin aus München hatte diese Idee bereits 2014. Sie bezog eine Erwerbsminderungsrente, war aber auf ergänzende Sozialhilfeleistungen angewiesen.
In den Jahren 2014 bis 2016 beantragte sie mehrfach beim Sozialamt die Zustimmung zu freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung.
Diese sollten bei der Berechnung ihrer Sozialhilfe als anrechenbares Einkommen mindernd berücksichtigt werden, so dass sich ihre Leistungen entsprechend erhöhen würden. Die Behörde lehnte dies jedes Mal ab, so dass es nicht zu den geplanten Rentenzahlungen kam.
Die Stadt hätte dies aber nicht pauschal ablehnen dürfen, urteilte nun das BSG. Die Sozialhilfeträger müssten freiwillige Rentenbeiträge in gewissem Umfang berücksichtigen. Danach müssen die Beiträge geeignet sein, den späteren Bedarf an Grundsicherung im Alter zu mindern. Außerdem müssten die Beiträge angemessen sein.
BSG: In Grenzen muss Sozialamt entsprechend mehr zahlen
Dies gelte für Beiträge, „die Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze unter besonderer Berücksichtigung ihrer individuellen Lebenssituation aufbringen würden, um eine verbesserte Absicherung (…) zu erreichen“.
Drittens schließlich darf die so erreichte Rente „das Grundsicherungsniveau nicht wesentlich überschreiten“.
Was das für die Rentenpläne der Klägerin bedeutet, muss nun das Bayerische Landessozialgericht in München ausrechnen. Um die pauschale Ablehnung auszugleichen, müsse die Stadt München entsprechenden Schadenersatz leisten, urteilte das BSG.
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