Sozialhilfe muss wegen Hitze nicht klimatisiertes Hotel bezahlen

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Sozialhilfebezieher können bei einer extremen Hitzeperiode wegen ihrer unklimatisierten Wohnung nicht auf Kosten der Sozialhilfe die Unterbringung in einem klimatisierten Hotel verlangen.

Nur wenn die Temperatur in der Wohnung insbesondere in der Nachtzeit nicht mit anderen Mitteln wie einem Durchlüften gesenkt werden kann und der Aufenthalt in den eigenen vier Räumen zu einer konkreten Gesundheitsgefahr führt, kann ausnahmsweise eine Unterbringung in einem anderen Ort in Betracht kommen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Mittwoch, 29. Juli 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 4 SO 129/26 B ER).

Sozialhilfe-Bezieher verlangte Hotel mit Klimaanlage

Im Streitfall hielt es der aus dem Raum Frankfurt am Main stammende Antragsteller in seiner unter dem Dachgeschoss im 4. Stock gelegenen Wohnung wegen der extremen Hitzeperiode im vergangenen Juni nicht aus. Der Sozialhilfebezieher beantragte daher per einstweiliger Anordnung die Kostenübernahme für die Unterbringung in einem klimatisierten Hotel.

Die „aktuelle Extremhitzeperiode“ führe angesichts seiner Herzprobleme zu einer „lebensgefährlichen Unterdeckung seines Unterkunftsbedarfs“. Der Staat müsse hier seiner Schutzpflicht nachkommen.

Gericht wies Klage ab

Das LSG wies den Antrag des Mannes mit Beschluss vom 2. Juli 2026 ab. Zwar könne es in Ausnahmefällen erforderlich werden, Hotelkosten zu übernehmen, wenn der Wohnbedarf anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Dies setze hier aber voraus, dass die vorhandene Wohnung des Antragstellers den Unterkunftsbedarf wegen der bestehenden Temperaturen nicht decken kann.

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LSG Darmstadt: Sozialhilfebezieher kann auch Durchlüften

Eine Hitzeperiode stelle ein „allgemeines Zivilisationsrisiko“ dar. Dem Antragsteller sei es daher erst einmal zuzumuten – wie jeder andere Mensch ohne Klimaanlage auch – die Temperaturen mit vorhandenen Mitteln zu senken, etwa durch Verschattung oder mit Durchlüften. Tagsüber sei auch für einige Stunden der Aufenthalt in kühleren öffentlichen Räumen zumutbar.

Die Wohnung müsse auch nicht mit einer Klimaanlage ausgerüstet werden. Denn diese gehöre nicht „zum Ausstattungsstandard für sozialhilferechtlich anerkennungsfähige Wohnbedürfnisse“.

Ausnahme: Wenn zur Nachtzeit die Temperatur trotz Kühlungsmaßnahmen hoch ist

Allerdings komme eine andere Unterbringung ausnahmsweise in Betracht, wenn insbesondere zur Nachtzeit die Temperatur trotz Kühlungsmaßnahmen so hoch ist, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht.

Der Antragsteller habe aber schon nicht glaubhaft gemacht, warum seine Wohnung in Hitzeperioden unbewohnbar sei. So habe er weder die Temperatur gemessen, noch habe er erklärt, warum er seine Fensterbänke zum Durchlüften nicht freiräumen konnte. Schließlich habe er auch kein klimatisiertes Hotel benannt, in dem er untergebracht werden könnte.