Sozialhilfe: Kein Anspruch auf eine neue Waschmaschine laut Urteil

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Sozialhilfebezieher müssen bei einer kaputten Waschmaschine ein Neugerät aus dem Regelsatz ansparen oder auf ein Darlehen vom Sozialhilfeträger zurückgreifen.

Nur bei einer Erstausstattung oder bei einer erheblich vom Durchschnitt abweichenden Bedarfslage sei ein einmaliger Zuschuss gesetzlich vorgesehen, urteilte am Donnerstag, 19. Mai 2022, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 1/21 R). Dass die Betroffenen „eigenverantwortlich” aus ihrem Regelsatz ein Neugerät ansparen sollen, stelle kein Verstoß gegen Verfassungsrecht dar.

3 Jahre Wäsche mit der Hand gewaschen

Im Streitfall ging es um eine unter Betreuung stehende Frau aus Berlin. Als ihre Waschmaschine kaputt ging, wusch sie mangels finanzieller Reserven die Wäsche rund drei Jahre mit der Hand oder ging in den Waschsalon.

Als sie Rente erhielt und zusätzlich auf Grundsicherung im Alter angewiesen war, beantragte sie für den Neukauf einer Waschmaschine einen einmaligen Zuschuss von insgesamt 99,90 Euro. Das 299 Euro teure Gerät hatte sie teilweise mit Gutscheinen eines Warenhauses bezahlt.

Sozialhilfe-Behörde wies auf Möglichkeit eines Darlehens hin

Die Behörde lehnte den Zuschuss mit Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ab. Diese würden keinen Zuschuss infolge eines Verschleißes vorsehen. Der Sozialhilfeträger wies zudem auf die Möglichkeit eines Darlehens hin.

Dieses könne dann mit bis zu fünf Prozent des Regelsatzes monatlich abgestottert werden. Bei einem Regelsatz für eine alleinstehende Person von derzeit 449 Euro sind dies 22,45 Euro monatlich.

Der Anwalt der Klägerin hielt die Regelungen für verfassungswidrig. Für „weiße Ware”, also größere Haushaltsgeräte, seien im Regelsatz monatlich nur 1,60 Euro vorgesehen. Dann müsste sie 16 Jahre lang für eine neue Waschmaschine sparen. Das sei völlig unrealistisch.

Die „weiße Ware” sei ein unregelmäßiger Bedarf und hätte gar nicht im Regelsatz berücksichtigt werden dürfen. Auch ein Darlehen helfe nicht weiter, da auf diese Weise das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten werde.

Sozialhilfebeziehern ist Ansparen für eine Waschmaschine zuzumuten

Die Klage hatte vor dem BSG jedoch keinen Erfolg. Nach dem Gesetz sei ein Zuschuss nur bei einer Erstausstattung oder bei einer erheblich vom Durchschnitt abweichenden Bedarfslage möglich. Hier liege aber nur ein Verschleiß einer Waschmaschine vor.

Der Klägerin sei es zuzumuten, die Kosten hierfür entweder „eigenverantwortlich” aus dem Regelsatz anzusparen oder ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. Dies stehe mit der Verfassung im Einklang.

BSG: Kein Anspruch auf Zuschuss für defekte Waschmaschine

Anders als bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern seien bei Sozialhilfeempfängern die Regelungen zur Rückzahlung eines Darlehens großzügiger ausgestaltet. So sei die monatliche Rückzahlung nicht auf zehn, sondern auf fünf Prozent des Regelsatzes begrenzt.

Härtefälle müssen allerdings beachtet werden

Der Sozialhilfeträger müsse zudem die Umstände des Einzelfalls prüfen und könne daher Härtefälle berücksichtigen. fle/mwo

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