Ohne ausreichenden Nachweis der Schwerbehinderung können schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Zusatzurlaub nicht beanspruchen.
Weiß der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung oder ist diese nicht offensichtlich, verfällt der Anspruch auf den Zusatzurlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem veröffentlichten Urteil (Az.: 5 Sa 71/22).
Arbeitgeber kündigte Schwerbehinderten Arbeitnehmer
Im Streitfall war der Kläger vom 22. August 2016 bis zu seiner Kündigung zum 15. Februar 2019 als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Seit Oktober 2014 ist er als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger unter anderem die Abgeltung des nicht genommenen gesetzlichen Urlaubs für Menschen mit einer Schwerbehinderung. Dabei handelt es sich um fünf Tage Zusatzurlaub pro Jahr.
Für die Jahre 2016 bis 2018 machte der Kläger geltend, sein Arbeitgeber habe ihn nicht auf den ihm zustehenden Schwerbehindertenzusatzurlaub hingewiesen und ihn nicht aufgefordert, diesen zu nehmen.
Für insgesamt zwölf nicht genommene Zusatzurlaubstage verlangte der Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.113 Euro.
Der Arbeitgeber argumentierte, die Urlaubsansprüche seien verfallen. Er habe von der Schwerbehinderung nichts gewusst.
Arbeitgeber verweigerte zusätzliche Urlaubstage
Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, dass ein Arbeitgeber alle Arbeitnehmer vorsorglich über mögliche Zusatzurlaubstage aufgrund einer Schwerbehinderung informieren müsse.
Unabhängig davon habe der Arbeitgeber auch Kenntnis von der Schwerbehinderung gehabt.
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So habe er für seine Einstellung sogar einen Eingliederungszuschuss von der Agentur für Arbeit erhalten. Er sei auch nicht zu Nachtschichten eingeteilt worden, weil seine Herzerkrankung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen habe.
Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Erfurter Richter stellten in ihrem Urteil vom 30. November 2021 klar, dass der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen regelmäßig mit Ablauf des Jahres verfällt, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht bekannt oder nicht offensichtlich war.
Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, vorsorglich generell alle Arbeitnehmer auf den Schwerbehindertenzusatzurlaub hinzuweisen.
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Vielmehr dürfe der Arbeitgeber „darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer ihm seine Schwerbehinderteneigenschaft mitteilt“, so das BAG.
Da das LAG Mainz hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Das LAG gab jetzt dem Arbeitgeber Recht. Der Mehrurlaub sei verfallen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung gewusst habe. Allein das Vorliegen einer Herzerkrankung reiche dafür nicht aus.
Zwar sei die Einstellung des Klägers von der Agentur für Arbeit mit einem Eingliederungszuschuss in Höhe von 50 Prozent des Arbeitsentgelts gefördert worden.
Eine Förderung für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, für die es einen Zuschuss von 70 Prozent gebe, sei jedoch nicht gewährt worden. Dies spreche dafür, dass die Schwerbehinderung nicht bekannt gewesen sei.
Der Arbeitgeber habe glaubhaft gemacht, dass er erst im Jahr 2019 durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises von der Schwerbehinderung erfahren habe.
Damit seien die zusätzlichen Urlaubstage aus den Vorjahren verfallen.