Auch bei einer seit vielen Jahren bestehenden psychischen Erkrankung können Betroffene regelmäßig keinen unbefristeten Schwerbehindertenausweis verlangen.
Denn auch dann kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand wieder bessert und damit der Grund für die Schwerbehinderung entfällt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 8 SB 1641/23).
Betroffene klagte auf unbefristeten Schwerbehindertenausweis
Geklagt hatte eine 59-jährige Frau, die unter anderem an Depressionen und einer Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken leidet. Aufgrund ihrer fast fünfzigjährigen Krankheitsgeschichte wurde ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 zuerkannt.
Der Schwerbehindertenausweis war jedoch bis zum 30. April 2021 befristet.
Im Juni 2020 stellte sie einen Antrag auf Neufeststellung ihrer Schwerbehinderung. Sie gab an, dass ihre Zwangserkrankung nicht nur sie, sondern auch ihre Mitmenschen massiv belaste.
Das zuständige Landratsamt stellte schließlich einen GdB von 80 fest. Die Behörde befristete den Schwerbehindertenausweis erneut, diesmal bis zum 31. Oktober 2025.
Dagegen klagte die Frau und verlangte einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Nach Einschätzung aller behandelnden Ärzte sei angesichts der langen Krankheitsdauer keine Besserung mehr zu erwarten.
Lesen Sie auch:
– Rente mit Schwerbehinderung sehr hoch und schon ab dem 50?
Schwerbehindertenausweis bei psychischer Erkrankung nur befristet
Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis, urteilte das LSG. In der Regel sei ein Schwerbehindertenausweis auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
Nur in atypischen Fällen sei die Ausstellung eines unbefristeten Ausweises möglich, wenn „eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgeschlossen werden kann“.
Bei einer psychischen Erkrankung wie der Zwangsstörung der Klägerin sei aber nicht auszuschließen, dass sich der Gesundheitszustand durch eine Psychotherapie oder medikamentöse Behandlung auf Dauer wieder verbessere.
LSG Stuttgart: Besserung auf Dauer mit Therapie nicht ausgeschlossen
Auch wenn ein Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt würde, führe dies zudem nicht zu einem „schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand der zugrundeliegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft“, so das LSG.
Die zuständige Behörde dürfe auch bei der unbefristeten Ausstellung des Schwerbehindertenausweises „jederzeit eine Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse veranlassen“. fle/mwo