Schwerbehinderung: Reha-Träger muss Taxikosten zahlen – Urteil

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Beantragt ein behinderter Mensch bei einem beruflichen Reha-Träger einen Zuschuss zum Kauf eines neuen Autos, kann er bis zur abschließenden Entscheidung zumindest die Taxikosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erstattet bekommen.

Dies hat das Sozialgericht Darmstadt in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: S 21 R 430/23 ER).

Antrag auf Investitionshilfe für den Kauf eines neuen Autos gestellt

Der Antragsteller, ein bei einem Reiseunternehmen beschäftigter schwerbehinderter Busfahrer, hatte bei seinem zuständigen beruflichen Reha-Träger einen Antrag auf Investitionshilfe für den Kauf eines neuen Autos gestellt. Sein altes Auto mit einem Kilometerstand von über 350.000 Kilometern verliere ständig Öl, sei reparaturanfällig und sei faktisch nicht mehr fahrbereit.

Dann, so der Busfahrer, könne er den acht Kilometer langen Arbeitsweg zu seinem Arbeitsplatz nicht mehr bewältigen.

Er beantragte daher im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine finanzielle Hilfe in Höhe von 22.000 Euro für die Anschaffung eines neuen Autos.

Der Reha-Träger wollte unter anderem nach Vorlage eines verkehrspsychologischen Gutachtens, mehrerer medizinischer Befundberichte und Fahrplanauskünfte für die Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstelle noch nicht über den Antrag entscheiden.

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Es müsse noch geklärt werden, ob er angesichts seiner Schwerbehinderung und einer geplanten Knieoperation weiter als Busfahrer arbeiten könne. Am besten wäre eine erneute Begutachtung durch die Rentenversicherung.

So lange wollte der Mann nicht warten und beantragte beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung.

Reha-Träger kann Taxikosten für Arbeitsweg übernehmen

Das Sozialgericht entschied, dass der Reha-Träger für die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe zuständig ist. Es handele sich um Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes.

Dazu könnten auch Leistungen zum Kauf eines Autos gehören. Voraussetzung hierfür sei, dass der behinderte Mensch „nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen“ ist und seine Teilhabe am Arbeitsleben nur auf diese Weise dauerhaft gesichert werden kann.

Im konkreten Fall könne der Antragsteller zwar grundsätzlich Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zum Autokauf haben. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen stehe aber noch nicht fest, „dass die Teilhabe am Arbeitsleben nur auf diese Weise dauerhaft gesichert werden kann“.

Es sei unklar, ob der Busfahrer auch nach der anstehenden Knieoperation seine Tätigkeit weiter ausüben könne.

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Bis zur Entscheidung in der Hauptsache könne der Antragsteller aber vorläufig einen Anspruch auf Übernahme der Taxikosten haben. Auf diese Weise könne er zur Arbeit gelangen, entschied das Sozialgericht. fle