Schwerbehinderung: Kosten für Sexualassistenz müssen erstattet werden – Urteil

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Nach einem schweren Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft (BG) zur Kostenübernahme einer „Assistenz“ zur Stillung der Bedürfnisse eines schwerbehinderten Menschen verpflichtet werden.

Diese könne im Rahmen eines Persönlichen Budgets als Leistung zur sozialen Teilhabe gewährt werden, um „das gestörte seelische Befinden des Behinderten“ zu verbessern und sein Selbstbewusstsein zu stärken, entschied das Sozialgericht Hannover in einem bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 58 U 134/18).

Schwerbehinderung nach Verkehrsunfall

Damit kann der klagende Mann mit einer Schwerbehinderung die Kostenübernahme für eine zertifizierte Assistenz verlangen.

Der Betroffene hatte im Jahre 2003 auf dem Heimweg von seiner Berufsausbildungsstätte mit seinem Pkw einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Erst am 15. April 2005 konnte der Kläger aus der Reha nach Hause entlassen werden.

Es bestanden noch schwere Funktionsbeeinträchtigungen und Hilfebedürftigkeit bei allen Alltagsverrichtungen wie An- und Ausziehen, Körperpflege und Nahrungsaufnahme.

Die BG erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an.

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100 Prozent Grad der Behinderung

Dem zu einem Grad von 100 schwerbehinderten Mann wurden die Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „G“ (erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr), „H“ (Hilflosigkeit) und „B“ (Begleitperson) zuerkannt.

Auf Antrag des Mannes schloss der Unfallversicherungsträger mit ihm einen Vertrag über ein Persönliches Budget.

Dabei bewilligte die BG als Leistung zur sozialen Teilhabe in der Gemeinschaft auch Leistungen für Sexualbegleitung durch „zertifizierte Dienstleisterinnen“.

Eine Assistenz bietet älteren und behinderten Menschen Nähe und ein intimes Zusammensein. Das können einfache Umarmungen, Gespräche oder auch Initimitäten sein.

Den Folgeantrag zur Kostenübernahme lehnte der Unfallversicherungsträger ab März 2018 jedoch ab. Diese Leistungen fielen nicht unter den Bereich der Heilbehandlung oder Pflege, so die Begründung.

Es handele sich nicht um eine „Hilfe bei gewöhnlich regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens“. Auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft lägen nicht vor, weil die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch eine Assistenz nicht die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermögliche oder erleichtere.

Assistenz erleichtert soziale Teilhabe

Das Sozialgericht urteilte am 11. Juli 2022 jedoch, dass der schwerbehinderte Kläger die Kostenübernahme für eine zertifizierte Assistenz im Rahmen seines Persönlichen Budgets verlangen kann.

Leistungen zur sozialen Teilhabe seien nicht darauf beschränkt, Kontakte zur Außenwelt zu knüpfen oder Hilfsmittel zur Bewältigung des Alltags bereitzustellen.

Sie sollen auch „das gestörte seelische Befinden des Behinderten verbessern und sein Selbstbewusstsein stärken“. Bedürfnisse nach Zärtlichkeit könnten hier indirekt eine große Rolle für die persönliche Entwicklung und das seelische Befinden spielen.