In zwei Entscheidungen hat das Bundessozialgericht über die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) bei schwerbehinderten Menschen geurteilt.
Das Merkzeichen wird behinderten Menschen zuerkannt, die sich dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Gehfähigkeit im öffentlichen Raum entscheidend
Wenn eine Person dort nur mit erheblicher Anstrengung oder mithilfe Dritter fortbewegen kann, wird das Merkzeichen aG zuerkannt – vorausgesetzt, die Mobilitätseinschränkung entspricht dem Grad der Behinderung von mindestens 80.
Im ersten verhandelten Fall (Az. B 9 SB 1/22 R) leidet der Kläger an einer fortschreitenden Muskelschwunderkrankung mit Verlust von Gang- und Standstabilität.
Trotz der Möglichkeit, auf einem Krankenhausflur zu gehen, besteht im öffentlichen Verkehrsraum mit Herausforderungen wie Bordsteinkanten, abfallenden Wegen und Bodenunebenheiten eine erhebliche Einschränkung.
Das Bundessozialgericht hat hier die erste Voraussetzung für das Merkzeichen aG – eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung – als erfüllt angesehen.
Da die zweite Voraussetzung hinsichtlich des Grades der Behinderung von 80 nicht abschließend geklärt werden konnte, wurde der Fall an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Lesen Sie auch:
Urteil im zweiten Fall
Im zweiten Fall (Az. B 9 SB 8/21 R) kann der Kläger aufgrund einer globalen Entwicklungsstörung nur in vertrauten Situationen im schulischen oder häuslichen Bereich frei gehen, nicht jedoch in unbekannter Umgebung.
Das Bundessozialgericht hat in diesem Fall entschieden, dass dem Kläger das Merkzeichen aG zusteht. Die Richter betonten dabei, dass die Gehfähigkeit in einer vertrauten Umgebung der Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht entgegensteht.
“Der Sinn und Zweck des Schwerbehindertenrechts umfasse gerade auch die Teilhabe von behinderten Menschen an allen Facetten des sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens”, so das Gericht.
Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers wurde dabei als einem Grad der Behinderung von 80 entsprechend bewertet.
Bedeutung bei Schwerbehinderung
Die Gerichtsentscheidung zeigt, dass Menschen in vergleichbaren Situationen grundsätzlich Anspruch auf das Merkzeichen aG haben.
Dies basiert auf dem Verständnis, dass das Schwerbehindertenrecht das uneingeschränkte Recht auf volle Teilhabe behinderter Menschen in der Gesellschaft unterstützt. Dies beinhaltet explizit auch die Möglichkeit, sich in veränderlichen und unbekannten Umgebungen zu bewegen.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.