Schwerbehinderung: Das Merkzeichen G auch bei Adipositas – Aber nicht immer

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Das Sozialgericht Karlsruhe hatte über die Frage zu entscheiden, ob Adipositas einen Anspruch auf das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) begründet.

Was sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen G?

Das Merkzeichen G wird nach der Versorgungsmedizinverordnung an Personen vergeben, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist.

Diese Einschränkung kann durch Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule verursacht werden, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 bedingen.

Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen

Neben den genannten können auch andere gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Rolle spielen.

Vor kurzem berichteten wir, dass auch psychische Beeinträchtigungen bei der Vergabe des Merkzeichens G berücksichtigt werden können.

Adipositas und das Merkzeichen G

Adipositas wird in der Versorgungsmedizinverordnung nicht explizit als Kriterium für das Merkzeichen G aufgeführt. Dennoch stellte das Sozialgericht Karlsruhe (Az: S 17 SB 3955/16) fest, dass Adipositas als Faktor bei der Beurteilung der Gehfähigkeit berücksichtigt werden kann.

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Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Karlsruhe

Das Sozialgericht Karlsruhe argumentierte, dass erhebliches Übergewicht grundsätzlich als Faktor bei der Beurteilung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zu berücksichtigen sei.

Dabei ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die Adipositas die Gehfähigkeit beeinträchtigt. Es betonte, dass Adipositas im Zusammenspiel mit Beeinträchtigungen der Beine oder der Wirbelsäule dazu führen muss, dass übliche Wegstrecken nicht bewältigt werden können.

Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe

Im Fall des Klägers entschied das Sozialgericht Karlsruhe, dass die Gehfähigkeit des Klägers nicht im erforderlichen Maß eingeschränkt war, um das Merkzeichen G zu rechtfertigen.

Daher wurde die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Adipositas generell als unzureichend für die Anerkennung des Merkzeichens G gilt.

Vielmehr zeigt das Urteil, dass Adipositas unter bestimmten Umständen durchaus zur Begründung des Merkzeichens G herangezogen werden kann.