Schwerbehinderung: Änderungen beim Kündigungsschutz für Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Lesedauer 2 Minuten

Heute geht es um eine wichtige Entscheidung, die den Kündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern erheblich verändern könnte.

Diese Entscheidung könnte, wenn sie Schule macht, weitreichende Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben. Doch worum genau geht es dabei?

Was ist der aktuelle Stand des Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte?

Grundsätzlich ist es so, dass sich Arbeitnehmer erst nach Ablauf von sechs Monaten auf ihre Schwerbehinderung berufen können, wenn es um Kündigungsschutz geht.

Das bedeutet, dass im ersten halben Jahr weder das Kündigungsschutzgesetz noch der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gilt.

Dies ist anders als bei Schwangeren, die ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses besonderen Kündigungsschutz genießen.

Welche Rolle spielt das Integrationsamt?

Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.

Diese Regelung greift jedoch erst nach sechs Monaten. Innerhalb der ersten sechs Monate ist diese Zustimmung nicht notwendig, wodurch der besondere Kündigungsschutz in dieser Zeit faktisch nicht besteht.

Diskriminierung bei einer Schwerbehinderung als Kündigungsgrund?

Ein wichtiger Punkt, der häufig übersehen wird, ist die mögliche Diskriminierung. Eine Kündigung kann auch unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses unwirksam sein, wenn sie aufgrund einer Diskriminierung erfolgt.

Im Falle einer Schwerbehinderung könnte dies bedeuten, dass eine Kündigung, die diskriminierend ist, auch in den ersten sechs Monaten angefochten werden kann.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht keine sechsmonatige Frist vor, sodass Diskriminierungen sofort rechtliche Konsequenzen haben können.

Der Fall vor dem Arbeitsgericht Köln

Ein konkreter Fall wurde kürzlich vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelt. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde innerhalb der Probezeit gekündigt.

Der Arbeitnehmer, der einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens hat, berief sich darauf, dass die Kündigung ungerechtfertigt sei, da er vorher arbeitsunfähig gewesen war und die Ursache dafür bei der Arbeit lag.

Zudem argumentierte er, dass ihm eine leidensgerechte Beschäftigung hätte angeboten werden müssen.

Was sagt das Gesetz?

Das Arbeitsgericht Köln bezog sich auf § 167 SGB IX, der besagt, dass der Arbeitgeber bei Eintreten von personen- oder verhaltensbedingten Schwierigkeiten frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt einbinden muss.

Zudem müssen Alternativen zur Kündigung geprüft werden. Auch § 164 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.

Lesen Sie auch:

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln

Das Gericht entschied nun, dass die Kündigung unwirksam sei, weil der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Prävention nicht nachgekommen war.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber vom ersten Tag an alle Pflichten gemäß §§ 167 und 164 SGB IX berücksichtigen muss, wenn er schwerbehinderte Menschen beschäftigt.

Das Unterlassen dieser Maßnahmen kann eine Kündigung unwirksam machen. (ArbG Köln, Urteil AZ: 18 Ca 3954/23)

Auswirkungen und mögliche Konsequenzen

Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, hätte dies weitreichende Folgen.

Arbeitgeber müssten bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen von Anfang an sämtliche gesetzlichen Pflichten erfüllen.

Dies könnte dazu führen, dass Arbeitgeber vorsichtiger bei der Einstellung von Schwerbehinderten werden.

Andererseits könnte es auch dazu führen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer besser vor Kündigungen geschützt sind und ihre Rechte effektiver durchsetzen können.

Abfindung erwirken

Wenn Menschen mit einer Schwerbehinderung gekündigt werden und diese, wie in diesem beschriebenen Fall, unwirksam war, kann der Betroffene auf Wiedereinstellung bzw. Abfindung pochen.

In den meisten Fällen werden sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Abfindung einigen. Wie hoch diese Abfindung ausfallen kann, haben wir in diesem Beitrag beschrieben.

Fazit und Ausblick

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln könnte einen Paradigmenwechsel im Kündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern einleiten.

Ob sich diese Rechtsauffassung in den höheren Instanzen durchsetzt, bleibt abzuwarten. Sollte dies der Fall sein, würden schwerbehinderte Arbeitnehmer vom ersten Tag an einen deutlich stärkeren Kündigungsschutz genießen.