Schwerbehinderte haben Anspruch auf sogenannte Fahrrad-Karre

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Eine Schwerbehinderte hat im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf sogenannte Fahrrad-Karre damit eine selbstbestimmte Freizeit gewährleistet ist. So entschieden vom SG Aachen, Urteil v. 14.06.2024 – S 19 SO 112/23 – nicht rechtskräftig

Anspruch auf eine Reha-Karre erstritten

Eine 36 – jährige Schwerbehinderte kann Anspruch auf eine Reha-Karre, einen sogenannten Fahrrad-Anhänger für behinderte erwachsene Menschen haben, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung von der Freizeitgestaltung mit ihrer Mutter ausgeschlossen ist, um Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.

Um an Fahrradausflügen mit ihrer Familie, ihren Assistenten und Freunden teilnehmen zu können, hatte die 36-jährige Klägerin vor dem Sozialgericht Aachen gegen den Landschaftsverband Rheinland auf Bewilligung der Reha-Karre geklagt.

Die 36- jährige Schwerbehinderte leidet an spastischer Tetraparese und Tetraplegie. Sie ist gehbehindert und kann nicht selbst Fahrrad fahren.

Die beantragte Reha-Karre sei für eine soziale Teilhabe nicht zwingend erforderlich so der beklagte Landschaftsverband.

Sie verfüge über einen Aktivrollstuhl mit Unterstützungsantrieb, ihre Eltern besäßen ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug, auch könne die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel benutzen, so auch der beklagte Landschaftsverband.

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Dem ist das SG Aachen aber nicht gefolgt

Ein Verweis auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs oder des Aktiv-Rollstuhls sind keine Alternativen zur Reha-Karre

Denn die Bewilligung eines Fahrrad-Anhängers sei erforderlich, um eine durch die Behinderung der Klägerin bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.

Das Gericht betonte, die Schwerbehinderte könne nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs oder ihres Aktiv-Rollstuhls verwiesen werden.

Selbstbestimmte Freizeit nur mit Reha-Karre

Das grundrechtlich verbürgte Benachteiligungsverbot untersage es, behinderte Menschen von Betätigungen auszuschließen, die nicht Behinderten offenstehen, wenn nicht zwingende Gründe für einen solchen Ausschluss vorliegen.

Selbstbestimmungsrecht der Klägerin

Es beinhalte selbst zu entscheiden, wie sie ihre Freizeit verbringen möchte.

Für das Gericht bestanden keine Zweifel, dass ein Fahren mit der Reha-Karre, die von einem Fahrrad gezogen wird, zu den Zielen der Freizeitgestaltung der schwerbehinderten Tochter der Mutter gehört.

Aufgrund von Behinderung ist die Tochter von dieser Freihzeitgestaltung bisher ausgeschlossen

Diese Benachteiligung kann nur durch die Bewilligung einer Fahrrad- Karre ausgeglichen werden, so die Kammer.