Schulden: Keine Inkasso-Gebühren wenn die Forderung bestritten wird

Lesedauer 2 Minuten

Bundesverfassungsgericht urteilte: Werden die Forderungen bestritten, dürfen keine Inkassokosten verlangt werden

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung klargestellt, dass von einem Schuldner, der eine Forderung gegenüber dem Gläubiger bestritten hat und gleichwohl von diesem mit der Beitreibung der bestrittenen Forderung beauftragt wurde, keine Inkassokosten verlangt werden können (BVerfG, Urteil AZ: 2 BvR 2139/21, Absätze 22 und 23).

Zwar gelten Inkassokosten grundsätzlich als erstattungsfähiger Schadensersatz, dies gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig ist, etwa weil er Einwendungen gegen die Forderung erhebt.

Der konkrete Fall

Die Betroffene hatte mit einem Mobilfunkanbieter einen Vertrag geschlossen, den sie später für sittenwidrig erklärte und die Zahlung verweigerte. Der Mobilfunkanbieter beauftragte daraufhin ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der offenen Forderung einschließlich der Inkassokosten.

Das Amtsgericht Sinzig verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Forderungen einschließlich der Inkassokosten. Dagegen legte die Schuldnerin Berufung ein und klagte bis zum Bundesverfassungsgericht.

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Grundgesetz, insbesondere ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie machte geltend, dass Inkassokosten nicht erstattungsfähig seien, wenn der Schuldner Einwendungen gegen die Forderung erhebe. Das Amtsgericht habe ihren diesbezüglichen Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt.

Bundesverfassungsgericht gibt Verfassungsbeschwerde teilweise statt

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben.

Es stellte fest, dass das Amtsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es sich mit ihrem Vortrag zur Unerstattungsfähigkeit der Inkassokosten nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.

Das Gericht betonte, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör sicherstellen soll, dass das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Da der Vortrag der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall für den Ausgang des Verfahrens relevant war, hätte sich das Amtsgericht damit auseinandersetzen müssen.

Die Entscheidung hebt daher das Urteil des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Das Bundesverfassungsgericht betonte die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und wies darauf hin, dass eine Missachtung dieses Grundsatzes rechtlich unerfahrene Personen davon abhalten könne, Rechtsschutz zu suchen.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stärkt die Rechte der Schuldner im Inkassoverfahren und betont die Bedeutung des “rechtlichen Gehörs”.

Die Verfassungsrichter stellten klar, dass die Gerichte verpflichtet sind, das Vorbringen der Parteien angemessen zu berücksichtigen, insbesondere wenn es für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung ist. Inkassokosten dürfen nicht verlangt werden.