Schulden: Auto kann als Mittel zur Eingliederung unpfändbar sein

Lesedauer 2 Minuten

Aus gesundheitlichen Gründen kann ein Auto bei eine Pfändung aufgrund von Schulden unpfändbar sein, wie der Bundesgerichtshof urteilte. Das Auto unterliegt dann dem Pfändungsschutz.

Wenn psychisch kranke Menschen wegen ihrer Erkrankung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können, kann ihr Auto aus „gesundheitlichen Gründen“ und zur Eingliederung in die Gesellschaft unpfändbar sein.

Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene das Auto für die Fahrten zu seiner Ärztin benötigt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 12. Oktober 2022, veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 5/22). Dass das Auto aus Zuwendungen eines Entschädigungsfonds finanziert wurde, stehe einer Pfändung aber nicht entgegen.

Kläger kaufte Auto aus Mitteln eines staatlichen Fonds

Damit kann ein überschuldeter, an einer paranoiden Schizophrenie und an Epilepsie erkrankter Mann aus Erfurt darauf hoffen, sein Auto behalten zu können. Das Fahrzeug hatte er 2017 gekauft und überwiegend aus Mitteln des staatlichen Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ finanziert.

Der Fonds wurde eingerichtet, um das Leid und Unrecht früherer Heimkinder in der DDR abzumildern. Wegen bestehender Schulden wollte die Gerichtsvollzieherin das Auto des unter Betreuung stehenden Mannes pfänden lassen.

Dieser hielt seinen Pkw für unpfändbar. Das Auto sei aus Fondsmitteln finanziert worden, für die ein Pfändungsschutz bestehe.

Verweis auf ähnliches Urteil

Er verwies auf eine Entscheidung des BGH vom 22. Mai 2014, in dem das Gericht auch Leistungen der katholischen Kirche an Opfer sexuellen Missbrauchs für unpfändbar einstufte (Az.: IX ZB 72/12;).

Eine Auszahlung an die Gläubiger würde die Entschädigung „als eine andere Leistung erscheinen lassen“, so damals die Karlsruher Richter. Die katholische Kirche hätte dann die Entschädigungsleistung wohl gar nicht gewährt.

Auch wichtig:  Steuernachzahlung mindert nicht Bürgergeld

Im aktuellen Fall meinte der Kläger, dass die BGH-Entscheidung zum Pfändungsschutz auf ihn übertragbar sei. Außerdem benötige er das Auto aus „gesundheitlichen Gründen“.

Kläger kann aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen

Er müsse während akuter Krankheitsphasen zweimal wöchentlich zu seiner ärztlichen Therapeutin fahren, deren Praxissitz 90 Kilometer entfernt sei. Öffentliche Verkehrsmittel könne er nicht nutzen, da er sich von Menschen bedroht fühle und aggressiv reagiere.

Das Landgericht Erfurt billigte jedoch die Pfändung des Autos. Die BGH-Entscheidung über ausgezahlte Entschädigungsleistungen an Missbrauchsopfer der katholischen Kirche sei hier nicht vergleichbar. Denn es gehe nicht um einen ausgezahlten Betrag, sondern um ein bereits vorhandenes Auto, welches aus Fondsmitteln finanziert wurde.

Angesichts der Häufigkeit der Arztbesuche und der weiten Entfernung zu seiner Ärztin sei es dem Mann auch zuzumuten, dass er zum Praxissitz umzieht.

BGH: Auch psychisch Kranke können auf Pkw angewiesen sein

Der BGH hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 10. August 2022 auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Dass das Auto aus Fondsmitteln finanziert wurde, stehe einer möglichen Pfändung zwar nicht entgegen.

Allerdings habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass nach dem Gesetz Sachen „aus gesundheitlichen Gründen“ unpfändbar sein können.

Dies sei dann der Fall, wenn die Pkw-Nutzung wesentlich zur Eingliederung in die Gesellschaft beiträgt und bestehende Nachteile wegen der Erkrankung ausgleichen kann. Für sich genommen könnten die angeführten Arztbesuche dies zwar nicht begründen.

„Die Unpfändbarkeit des Pkw kann sich aber daraus ergeben, dass ihn der Schuldner benötigt, um damit die aus seiner psychischen Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern“, heißt es in dem Beschluss.

Gericht muss prüfen, ob Schuldner fahrtauglich ist

Sei es dem Schuldner krankheitsbedingt nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, könne dies eine Unpfändbarkeit begründen. Dies alles müsse das Landgericht noch einmal klären und auch prüfen, ob der Mann während seiner akuten Krankheitsphase überhaupt fahrtauglich ist, so der BGH. fle/mwo

Hartz IV abschaffen?

Wird geladen ... Wird geladen ...