Angesparte Sozialhilfe-Gelder werden gepfändet

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BGH: Bewohnern muss aber „angemessener Barbetrag” verbleiben

Das von einem Altenpflegeheim verwaltete Taschengeldkonto eines im Sozialhilfebezug stehenden Heimbewohners ist grundsätzlich pfändbar. Dem Bewohner muss lediglich „zur Sicherung seines menschenwürdigen Daseins” ein angemessener Barbetrag verbleiben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 82/17). Derzeit sind dies 116,64 Euro.

Konkret ging es um einen in einem Altenpflegeheim untergebrachten überschuldeten Mann aus dem Raum Recklinghausen. Der Heimbetreiber verwaltete für den Sozialhilfebezieher treuhänderisch ein Taschengeldkonto, auf das er monatlich 100 Euro einzahlte. Das Taschengeld sollte dem Heimbewohner die Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse ermöglichen.

Der Gläubiger des Sozialhilfebeziehers wollte auf das Taschengeldkonto zur Deckung der bestehenden Schulden Zugriff haben und beantragte die Pfändung.

Angespartes Taschengeld ist pfändbar

Das Landgericht Bochum hielt das aus der Sozialhilfe angesparte Taschengeld auf dem von dem Heimbetreiber verwalteten Konto für unpfändbar. Ebenso wie Strafgefangene müssten auch Heimbewohner über einen begrenzten Geldbetrag zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse verfügen können. Dies gebiete das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde.

Mit Beschluss vom 30. April 2020 stimmte der BGH dem zwar grundsätzlich zu. Eine Pfändung des Taschengeldkontos sei aber dennoch zulässig, sobald ein „angemessener Barbetrag” überstiegen wird. Dem Heimbewohner müsse ein Betrag in Höhe von 27 Prozent aus dem Bedarf eines Alleinstehenden für seinen notwendigen Lebensunterhalt verbleiben. Der angemessene Betrag diene zur „Sicherung seines menschenwürdigen Daseins”. Bei einem monatlichen Regelbedarf von 432 Euro im Jahr 2020 sind dies 116,64 Euro.

angemessene Barbetrag muss erhalten bleiben

Werde der „angemessene Barbetrag” überstiegen, werde dieser Vermögensteil nicht mehr zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt. Eine Unpfändbarkeit sei dann nicht mehr zu begründen. Schließlich handele es sich bei dem Taschengeldkonto auch nicht um ein geschütztes Pfändungsschutzkonto bei einem Kreditinstitut.

Das Landgericht muss nun feststellen, wie viel Geld überhaupt auf dem Taschengeldkonto des Mannes ist und wie viel davon gepfändet werden kann. fle/mwo

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