Eine Rentnerin hatte beim Antrag auf ihre eigene Altersrente angegeben, dass sie bereits eine Witwenrente bezog. Beide Leistungen wurden von demselben Rentenversicherungsträger ausgezahlt.
Trotzdem verlangte die Deutsche Rentenversicherung später 14.909,61 Euro von ihr zurück.
Der Grund: Die Frau hatte den tatsächlichen Beginn ihrer Altersrente nicht nochmals ausdrücklich der für die Witwenrente zuständigen Stelle gemeldet.
Der Fall der Witwe zeigt, dass sich Versicherte nicht darauf verlassen sollten, dass Informationen innerhalb eines Rentenversicherungsträgers automatisch zwischen verschiedenen Bearbeitungsstellen ausgetauscht werden. Das Bundessozialgericht beendete das Verfahren mit Beschluss vom 31. März 2026, Az. B 5 R 138/25 B.
Witwenrente wurde seit 1998 gezahlt
Die Klägerin erhielt seit 1998 eine Witwenrente. Der damalige Bewilligungsbescheid enthielt nach den Feststellungen des Landessozialgerichts einen Hinweis darauf, dass neue Einkünfte und insbesondere der Bezug einer eigenen Rente mitgeteilt werden müssen.
Später beantragte die Frau beim selben Versicherungsträger eine eigene Altersrente. In diesem Antrag gab sie wahrheitsgemäß an, dass sie bereits eine Hinterbliebenenrente erhielt.
Die Altersrente wurde bewilligt und ab dem 1. August 2001 gezahlt. Eine entsprechende Neuberechnung der Witwenrente erfolgte jedoch nicht.
Dadurch liefen beide Renten über Jahre nebeneinander weiter, ohne dass die eigene Altersrente als Einkommen berücksichtigt wurde. Erst ein späterer Datenabgleich deckte die Überzahlung auf.
Sozialgericht gab der Rentnerin zunächst recht
Die Rentnerin wehrte sich gegen die rückwirkende Aufhebung und die daraus folgende Erstattungsforderung. Das Sozialgericht Hannover gab ihrer Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2022 zunächst statt.
Die Rentenversicherung legte Berufung ein. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob das erstinstanzliche Urteil am 11. September 2025 auf und wies die Klage ab, Az. L 1 R 321/22.
Nach Auffassung des LSG hatte die Frau ihre Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt. Die Angabe der Witwenrente im Antrag auf Altersrente reichte dem Gericht nicht aus.
Angabe im Altersrentenantrag reichte nicht
Zum Zeitpunkt des Altersrentenantrags stand noch nicht abschließend fest, ob die Rente bewilligt werden würde. Auch Beginn und Höhe der späteren Altersrente waren noch nicht endgültig bestimmt.
Nach der Bewilligung hätte die Frau den tatsächlichen Rentenbezug deshalb nochmals für die bereits laufende Witwenrente anzeigen müssen. Das LSG wertete das Unterlassen als besonders schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt.
Dabei berücksichtigte das Gericht die Hinweise im Bewilligungsbescheid über die Witwenrente. Nach seinen Feststellungen war die Klägerin gesundheitlich und intellektuell in der Lage, diese Hinweise zu verstehen.
Dass die Witwenrente nach Beginn der Altersrente unverändert weitergezahlt wurde, hätte nach Ansicht des LSG Anlass für eine Nachfrage geben müssen. Die Rentnerin habe nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Rentenversicherung die Einkommensanrechnung intern erledigt habe.
Zwei Renten können unter verschiedenen Versicherungsnummern laufen
Für Versicherte erscheint die Deutsche Rentenversicherung häufig als eine einheitliche Behörde. Hinter den Bescheiden können jedoch unterschiedliche Versicherungskonten und Bearbeitungsstellen stehen.
Die eigene Altersrente wird unter der persönlichen Versicherungsnummer der Rentnerin geführt. Die Witwenrente orientiert sich dagegen am Versicherungskonto des verstorbenen Ehepartners.
Selbst wenn beide Leistungen von demselben Regionalträger oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund gezahlt werden, ist ein sofortiger interner Abgleich nicht garantiert. Genau diese organisatorische Trennung kann dazu führen, dass eine neue Rente nicht rechtzeitig bei der Hinterbliebenenrente berücksichtigt wird.
Für Betroffene ergibt sich daraus eine klare Vorsichtsmaßnahme: Der Beginn einer eigenen Alters- oder Erwerbsminderungsrente sollte zusätzlich unter Angabe beider Versicherungsnummern für die Hinterbliebenenrente gemeldet werden.
Mitteilungspflicht folgt aus dem Sozialgesetzbuch
Nach § 60 SGB I müssen Empfänger von Sozialleistungen Änderungen mitteilen, die für den Anspruch oder die Höhe der Leistung erheblich sein können. Dazu gehört der Beginn einer eigenen Altersrente, wenn gleichzeitig eine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente bezogen wird.
Eine frühere Angabe in einem anderen Rentenantrag kann später beweisen, dass der Versicherte nichts verheimlichen wollte. Sie ersetzt jedoch nicht in jedem Fall die Mitteilung über den tatsächlich bewilligten Rentenbeginn.
Eine Meldung sollte schriftlich oder über einen nachweisbaren Onlinezugang erfolgen. Aus dem Schreiben sollte ausdrücklich hervorgehen, dass um Prüfung der Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente gebeten wird.
Rückwirkende Aufhebung wegen grober Fahrlässigkeit
Die rechtliche Grundlage für die rückwirkende Änderung war § 48 SGB X. Die Vorschrift betrifft Bescheide mit Dauerwirkung, bei denen sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich verändert haben.
Eine Aufhebung für die Vergangenheit kommt unter anderem in Betracht, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen wurde. Grobe Fahrlässigkeit verlangt mehr als ein gewöhnliches Versehen.
Geprüft werden muss, ob die betroffene Person schon mit sehr einfachen Überlegungen hätte erkennen können, dass eine weitere Mitteilung notwendig war oder die Leistung nicht mehr in unveränderter Höhe zustand. Dabei sind die persönliche Verständnisfähigkeit, die Formulierungen der Bescheide und sämtliche Begleitumstände zu berücksichtigen.
Im Fall der Rentnerin bejahte das LSG diese Voraussetzungen. Die rückwirkende Aufhebung der Witwenrente blieb deshalb bestehen und eröffnete die Erstattungsforderung nach § 50 SGB X.
BSG traf kein neues Grundsatzurteil
Gegen das Urteil des LSG war die Revision nicht zugelassen worden. Die Rentnerin legte deshalb beim Bundessozialgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Das BSG verwarf diese Beschwerde als unzulässig. Es prüfte daher nicht nochmals umfassend, ob die Frau im konkreten Fall tatsächlich grob fahrlässig gehandelt hatte.
Nach Ansicht des BSG hatte die Beschwerdebegründung die behauptete grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht ausreichend dargelegt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss genau erklären, welche abstrakte Rechtsfrage ungeklärt ist, warum sie in einem Revisionsverfahren beantwortet werden kann und weshalb sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt.
Diese Anforderungen waren nach Ansicht des 5. Senats nicht erfüllt. Das für die Rentnerin nachteilige LSG-Urteil blieb deshalb bestehen, ohne dass das BSG dessen gesamte inhaltliche Bewertung zu einem allgemeinen Rechtssatz erklärte.
Was das BSG zum internen Informationsaustausch ausführte
Die Rentnerin wollte unter anderem klären lassen, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegen kann, wenn beide Renten vom selben Versicherungsträger gezahlt werden. Sie hatte die bereits laufende Witwenrente im Antrag auf Altersrente genannt, den späteren Beginn der Altersrente aber nicht nochmals bei der Bearbeitungsstelle der Witwenrente angezeigt.
Das BSG beantwortete diese Frage nicht allgemein. Die Beschwerde hatte nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend erläutert, weshalb sich die Antwort nicht bereits aus § 48 SGB X und der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten lasse.
Hinzu kam, dass grobe Fahrlässigkeit nach einem persönlichen Maßstab beurteilt wird. Entscheidend sind die Einsichts- und Verständnisfähigkeit des Versicherten sowie die Umstände des jeweiligen Falls.
Eine pauschale Aussage, wonach eine Angabe bei irgendeiner Abteilung des Rentenversicherungsträgers immer ausreicht oder niemals ausreicht, lässt sich aus dem Beschluss daher nicht ableiten. Versicherte sollten sich aus Sicherheitsgründen nicht auf einen automatischen Datenfluss verlassen.
Behördenfehler beseitigt die Rückforderung nicht automatisch
Auch die Rentenversicherung hatte zur jahrelangen Überzahlung beigetragen. Die im Altersrentenverfahren vorhandenen Angaben wurden offenbar nicht rechtzeitig für die Berechnung der Witwenrente genutzt.
Ein solcher Behördenfehler schließt eine rückwirkende Aufhebung jedoch nicht automatisch aus. Nach der vom BSG angeführten Rechtsprechung kann das Mitverschulden des Leistungsträgers auf der Rechtsfolgenseite zu einer besonderen Fallgestaltung führen.
Dann muss die Rentenversicherung prüfen, ob sie die Bewilligung vollständig aufhebt oder im Rahmen ihres Ermessens eine andere Entscheidung trifft. Ein vollständiger Verzicht auf die Forderung ist damit aber nicht vorgegeben.
Im Verfahren der Rentnerin hatte die Rentenversicherung ihren eigenen Beitrag im Widerspruchsverfahren berücksichtigt. Das LSG hielt die anschließend getroffene Entscheidung für fehlerfrei.
Verzicht auf die Forderung nur in seltenen Ausnahmefällen
Die Klägerin vertrat die Auffassung, wegen des Mitverschuldens der Rentenversicherung dürfe überhaupt nichts oder zumindest nicht der gesamte Betrag zurückverlangt werden. Juristisch zielte dies auf eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null.
Nach dem BSG kommt eine solche Beschränkung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Dafür müssten alle anderen Entscheidungen als ein vollständiger oder teilweiser Verzicht rechtswidrig sein.
Ein eigener Fehler der Rentenversicherung genügt dafür allein nicht. Die Behörde muss ihn aber in die Abwägung einbeziehen, wenn die Umstände deutlich vom gewöhnlichen Fall abweichen.
Welche Auswirkungen ein erheblicher Behördenbeitrag haben kann, zeigt ein anderes Verfahren über eine Rückforderung von 79.212 Euro. Dort verlangte das BSG eine weitere Prüfung des behördlichen Anteils an der langjährigen Überzahlung.
Andere Gerichte haben ähnliche Fälle zugunsten der Rentner entschieden
Der Beschluss bedeutet nicht, dass die Angabe einer Hinterbliebenenrente im Altersrentenantrag immer wertlos ist. Sie kann gegen den Vorwurf sprechen, der Versicherte habe die Rentenversicherung bewusst oder besonders sorglos im Unklaren gelassen.
Das LSG Berlin-Brandenburg verneinte in einem anderen Verfahren die grobe Fahrlässigkeit eines Witwers. Dort hatten vollständige Angaben im Altersrentenantrag und gemeinsame Anpassungsschreiben den nachvollziehbaren Eindruck vermittelt, dass beide Renten innerhalb der Behörde bekannt waren.
Die Rückforderung von fast 9.500 Euro scheiterte in diesem Verfahren. Gegen-Hartz erläutert die Unterschiede im Beitrag „Witwenrente: Neues Urteil schützt Rentner vor Rückzahlungsforderungen“.
| Gesichtspunkt | Fall B 5 R 138/25 B | Mögliche Bedeutung in anderen Fällen |
|---|---|---|
| Witwenrente im Altersrentenantrag angegeben | Ja | Kann Offenheit belegen, ersetzt aber nicht sicher die spätere Meldung |
| Beginn der Altersrente gesondert gemeldet | Nein | Eine nachweisbare zweite Mitteilung vermindert das Rückforderungsrisiko |
| Hinweis im Witwenrentenbescheid | Nach Ansicht des LSG verständlich | Wortlaut und Verständlichkeit müssen im Einzelfall geprüft werden |
| Fehler der Rentenversicherung | Im Widerspruchsverfahren berücksichtigt | Kann eine besondere Ermessensentscheidung erfordern |
| Entscheidung des BSG | Beschwerde als unzulässig verworfen | Keine allgemeine inhaltliche Entscheidung über alle ähnlichen Fälle |
Was bei einer hohen Rückforderung geprüft werden sollte
Ein Rückforderungsbescheid sollte nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil tatsächlich eine Überzahlung vorliegt. Zunächst muss die Rentenversicherung die früheren Bewilligungsbescheide wirksam aufheben dürfen.
Geprüft werden sollten der genaue Aufhebungszeitraum, die damals geltenden Freibeträge und die Berechnung des anzurechnenden Einkommens. Ebenso wichtig sind frühere Mitteilungen, Antragsunterlagen, Rentenanpassungsschreiben und der Wortlaut der erteilten Hinweise.
Bei sehr weit zurückreichenden Forderungen können zusätzlich die zeitlichen Grenzen der §§ 45 und 48 SGB X Bedeutung gewinnen. Weitere Informationen enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Rentenversicherung muss bei Rückforderungen Fristen einhalten“.
Gegen einen Rückforderungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann eine längere Frist gelten.
So vermeiden Bezieher einer Witwenrente das Risiko
Wer neben einer Hinterbliebenenrente eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhält, sollte deren Bewilligung gesondert anzeigen. In dem Schreiben sollten die eigene Versicherungsnummer, die Versicherungsnummer des verstorbenen Partners, der Rentenbeginn und die bewilligte Rentenhöhe stehen.
Zugleich sollte ausdrücklich um Prüfung gebeten werden, ob die neue Rente auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen ist. Eine Kopie des Schreibens und ein Nachweis über den Eingang sollten dauerhaft aufbewahrt werden.
Bleibt die Witwenrente anschließend unverändert, empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage. Telefonische Auskünfte lassen sich Jahre später häufig nur schwer nachweisen.
Aktuelle Freibeträge und weitere Änderungen sind im Überblick „Alle wichtigen Änderungen für die Witwenrente seit Juli 2026“ zusammengefasst.
Praxisbeispiel: Altersrente wird nicht auf die Witwenrente angerechnet
Helga erhält monatlich 680 Euro Witwenrente. Als sie ihre eigene Altersrente beantragt, gibt sie in dem Antrag an, dass sie bereits eine Hinterbliebenenrente bezieht.
Nach der Bewilligung bekommt sie zusätzlich 1.500 Euro Altersrente. Die Witwenrente wird trotzdem unverändert weitergezahlt, weil die Information nicht bei der zuständigen Bearbeitungsstelle angekommen ist.
Helga geht davon aus, dass die Rentenversicherung beide Renten automatisch miteinander verrechnet. Erst mehrere Jahre später erhält sie einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über einen fünfstelligen Betrag.
Die frühere Angabe im Altersrentenantrag kann Helga bei der Prüfung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit helfen. Sicher geschützt wäre sie jedoch nur, wenn sie den bewilligten Rentenbeginn zusätzlich nachweisbar für die Witwenrente angezeigt und bei einer ausbleibenden Neuberechnung nochmals nachgefragt hätte.




