Eine Teilrente klingt zunächst attraktiv. Sie beziehen gesetzliche Altersrente, arbeiten weiter und erwerben zusätzliche Rentenansprüche. Es gibt allerdings eine Falle: Wer außerdem eine Betriebs- oder Zusatzrente aus dem öffentlichen Dienst erwartet, muss aufpassen. Schon der Verzicht auf 0,01 Prozent der gesetzlichen Rente kann dazu führen, dass die Zusatzversorgung zunächst überhaupt nichts zahlt.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2026. Ein Rentner bezog 99,99 Prozent seiner gesetzlichen Altersrente – und verlor dadurch für mehrere Monate seine Zusatzrente von monatlich 843,60 Euro (LG Karlsruhe, 13.02.2026 – 6 O 156/25).
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung läuft die Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 12 U 71/26.
Rentner arbeitet weiter und wählt 99,99 Prozent Teilrente
Der 1958 geborene Kläger hatte Ansprüche bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg. Zugleich arbeitete er nach der Regelaltersgrenze weiter als angestellter Arzt.
Ab Februar 2024 stand ihm auch eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Er beantragte allerdings keine Vollrente. Stattdessen entschied er sich für eine Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent.
Dieser scheinbar winzige Unterschied hatte erhebliche Folgen. Die Zusatzversorgungskasse verweigerte ihm von Februar bis Juli 2024 die Betriebsrente. Erst als der Mann seine gesetzliche Altersrente ab August 2024 als Vollrente bezog, zahlte die Kasse auch die Zusatzrente.
Dem Rentner fehlten dadurch sechs Monate lang jeweils 843,60 Euro. Insgesamt ging es damit um mehr als 5.000 Euro.
Warum 0,01 Prozent über Tausende Euro entscheiden können
Die Satzung der Zusatzversorgungskasse knüpft den Versicherungsfall an den Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente als Vollrente. Eine Teilrente genügt danach nicht. Daran scheiterte der Kläger.
Er argumentierte, er erfülle grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für eine gesetzliche Vollrente. Dass er freiwillig nur 99,99 Prozent abrufe, dürfe ihm deshalb nicht die Zusatzversorgung kosten.
Das Landgericht Karlsruhe sah das anders. Entscheidend sei nicht allein, ob der Versicherte theoretisch eine Vollrente beziehen könnte. Maßgeblich sei, ob tatsächlich ein entsprechender Anspruch auf die Vollrente bestehe. Wer stattdessen eine Teilrente beantragt, erfülle diese Voraussetzung nicht.
Die Regelung ist laut Gericht nicht unwirksam
Der Rentner hielt die Regelung außerdem für rechtlich problematisch. Doch auch damit überzeugte er das Gericht nicht. Das Landgericht stellte fest, dass die Satzungsregel auf einer tarifvertraglichen Grundentscheidung beruhte. Die Tarifvertragsparteien haben dabei Gestaltungsspielraum.
Die Zusatzversorgung dürfe ihre Leistung an einen klar bestimmbaren Versicherungsfall knüpfen. Das Gericht sah darin auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
Die Kasse müsse ihre Leistungen aus Beiträgen und Umlagen finanzieren und dürfe deshalb Regeln verwenden, mit denen sie ihre zukünftigen Verpflichtungen kalkulieren könne.
Dass der Rentner bei einer anderen Gestaltung seines gesetzlichen Rentenantrags Geld von der Zusatzversorgung erhalten hätte, war für die Richter kein Rechtsmissbrauch bei der Ablehnung.
Die Zusatzversorgung musste den Rentner nicht persönlich warnen
Die Zusatzversorgungskasse musste den Kläger nach Auffassung des Landgerichts auch nicht individuell darauf aufmerksam machen, dass seine 99,99-Prozent-Teilrente die Zahlung der Betriebsrente verhindern würde.
Der Rentner verlangte wegen der fehlenden Information Schadensersatz. Das Gericht lehnte diesen Anspruch ab. Versicherte müssen sich deshalb selbst informieren, bevor sie zwischen Vollrente und Teilrente wählen.
Auch bei der VBL besteht dieses Problem
Der Karlsruher Fall betrifft die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg. Das Problem beschränkt sich jedoch nicht auf diese Kasse.
Auch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kurz VBL, macht für ihre VBLklassik darauf aufmerksam: Eine gesetzliche Altersrente als Teilrente löst keinen Versicherungsfall aus. Voraussetzung für die Alters-Betriebsrente ist grundsätzlich eine gesetzliche Vollrente.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst sollten deshalb genau prüfen, welche Folgen eine Teilrente für ihre Zusatzversorgung hat.
Auch bei anderen Betriebsrenten entscheiden die konkrete Versorgungsordnung, der Tarifvertrag und die jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Weiterarbeiten allein kostet die Zusatzrente nicht
Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, verliert deshalb nicht automatisch seine Zusatzrente. Die Frage lautet: Beziehen Sie Ihre gesetzliche Altersrente als Vollrente oder als Teilrente?
Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten können Rentner grundsätzlich eine volle gesetzliche Altersrente beziehen und unbegrenzt weiterarbeiten.
Eine Teilrente ist nicht in jedem Fall notwendig, nur weil jemand weiterarbeiten und zusätzliche Rentenansprüche erwerben möchte.
Bei pflegenden Rentnern kann die Rechnung anders aussehen
Eine besondere Bedeutung hat die 99,99-Prozent-Teilrente allerdings für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze Angehörige pflegen.
Bei einer Vollrente zahlt die Pflegekasse nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson. Wer dagegen nur eine Teilrente von beispielsweise 99,99 Prozent bezieht, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit erhalten.
Ab 2027 ändert sich das Betriebsrentenrecht
Zum 1. Januar 2027 verbessert der Gesetzgeber die Möglichkeiten, eine betriebliche Altersversorgung mit einer gesetzlichen Teilrente zu kombinieren. Das bedeutet allerdings nicht unbedingt, dass künftig jede Zusatzversorgung bei einer Teilrente zahlen muss.
Betroffene sollten sich deshalb auch ab 2027 nicht allein auf die neue gesetzliche Regelung verlassen.
Prüfen Sie die Zusatzrente vor dem Teilrentenantrag
Bevor Sie eine Teilrente beantragen, sollten Sie deshalb nicht nur von der Deutschen Rentenversicherung berechnen lassen, wie sich die Teilrente auf Ihre gesetzliche Rente auswirkt.
Fragen Sie zusätzlich Ihren Arbeitgeber, Ihre Pensionskasse, die VBL oder Ihre zuständige Zusatzversorgungskasse schriftlich:
Entsteht bei einer gesetzlichen Teilrente bereits der Versicherungsfall für meine Betriebsrente? Muss ich eine Vollrente beziehen? Ab welchem Zeitpunkt würde meine Zusatzrente beginnen? Kann ich während des Teilrentenbezugs weitere Anwartschaften erwerben? Was geschieht, wenn ich später von der Teilrente zur Vollrente wechsle?
Lassen Sie sich die Antwort möglichst schriftlich geben. Bei mehreren Rentenansprüchen zählt nicht nur die Frage, welche einzelne Rente steigt. Entscheidend ist, wie hoch Ihr gesamtes Einkommen aus gesetzlicher Rente, Zusatzversorgung und Beschäftigung ausfällt.
Kann ich trotz Vollrente weiterarbeiten?
Ja. Eine Altersvollrente schließt eine Beschäftigung grundsätzlich nicht aus. Die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten sind seit 2023 entfallen.
Kann ich meine gesetzliche Rente trotz Vollrente durch Weiterarbeit erhöhen?
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Beschäftigte auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten und gemeinsam mit dem Arbeitgeber weiter Beiträge zahlen. Diese Beiträge erhöhen anschließend die gesetzliche Altersrente.
Muss jede Betriebsrentenkasse bei einer Teilrente die Zahlung verweigern?
Nein. Maßgeblich sind das Betriebsrentengesetz sowie die konkrete Versorgungsordnung, Satzung oder der einschlägige Tarifvertrag.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Teilrente, Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze sowie Pflege und Teilrente
juris PraxisReport Sozialrecht 15/2026, Prof. Dr. Hermann Plagemann, Anmerkung zum LG Karlsruhe vom 13.02.2026 – 6 O 156/25
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2026 – 6 O 156/25




