Rente: Versicherung darf Riester-Rente nicht nur kürzen – Urteil

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Die Allianz Lebensversicherungs AG durfte die Renten in ihren fondsgebundenen Riester-Verträgen bei sinkenden Renditen nicht einfach kürzen. Eine Vertragsklausel, die dies vorsieht, ohne zugleich eine Wiederanhebung der Renten bei besseren Renditen vorzusehen, benachteiligt Verbraucher unangemessen, urteilte am Donnerstag, 30. Januar 2025, das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az.: 2 U 143/23).

Die Stuttgarter Richter ließen allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.

Allianz durfte in Vertragsklausel Riester-Renten nicht nur kürzen

Anlass des Rechtsstreits war ein im Jahr 2006 zwischen einem Verbraucher und der Allianz Lebensversicherungs AG geschlossener Vertrag über eine fondsgebundene Riester-Rente. Der Verbraucher sollte ab dem Jahr 2041 von der Riester-Rente als zusätzliche Altersvorsorge profitieren.

Laut Vertrag wurde ihm ein Rechnungszins von 2,75 Prozent zugesagt, was einer monatlichen Rente von 38,74 Euro pro 10.000 Euro Policenwert entspricht.

Doch dann berief sich die Allianz auf eine Vertragsklausel, die sie in den Monaten Juni bis November 2006 angewandt hatte. Danach reduzierte sie die Rente wegen nachhaltig gesunkener Kapitalerträge. Der Verbraucher sollte nun einen Rechnungszins von 1,25 Prozent und eine monatliche Rente von 30,84 Euro hinnehmen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung.

OLG Stuttgart sieht unangemessene Benachteiligung der Verbraucher

Das OLG urteilte, dass die von der Allianz angewandte Klausel unwirksam sei und die Verbraucher unangemessen benachteilige. Denn die Klausel verfolge allein das Interesse des Versicherers, bei unzureichenden Erträgen die Rentenhöhe zu senken.

Eine Rückanpassung der Rente, wenn sich die Verhältnisse wieder gebessert haben, sei nicht vorgesehen. Zwar habe die Allianz freiwillig in späteren Schreiben mitgeteilt, dass sie die Rente wieder anheben werde, wenn die Renditen dies zulassen. Diese freiwillige Zusage ändere aber nichts an der Unwirksamkeit der Klausel.

Eine unangemessene Benachteiligung liege auch darin, dass dem Verbraucher nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, auf die Rentenkürzung durch Einzahlung höherer Prämien zu reagieren.