Rente bei Schwerbehinderung: Anpassung der Altersrente trotz Rechtswidrigkeiten

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Eine schwerbehinderte Rentnerin forderte eine gerechte Anpassung ihrer Altersrente rückwirkend ab Juli 2018. Der Fall behandelte die Frage auf, wie eine Rente zu berechnen sei, wenn die ursprüngliche Rentengewährung rechtswidrig war.

Was war passiert?

Die Klägerin bezog seit Mai 2001 eine Rente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 315,57 Euro.

Diese Rente wurde ihr von der beklagten Rentenversicherung aufgrund einer Zusicherung gewährt, obwohl die Wartezeit von 35 Jahren zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt war.

Die Rentenversicherung sparte die Rente nach § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) Nummer 10 aus. Dadurch erhielt die Klägerin seit 2001 keine Rentenanpassungen oder Zuschläge für Kindererziehung.

Im Jahr 2006 erreichte die Klägerin ihre Regelaltersgrenze und erfüllte ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine reguläre Altersrente.

Dennoch blieb der Zahlbetrag ihrer Rente auch nach einer Neuberechnung im Mai 2018 unverändert.

Die Klägerin legte Widerspruch gegen diesen Rentenbescheid ein, welcher jedoch erfolglos blieb.

Auch die Klage vor dem Sozialgericht wurde abgewiesen. Das Landessozialgericht hingegen hob das Urteil des Sozialgerichts auf und verurteilte die Rentenversicherung dazu, ab dem 1. Juli 2018 eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Kindererziehung und des aktuellen Rentenwerts zu gewähren.

Die ursprüngliche Rentengewährung sei zwar rechtswidrig gewesen, doch die Klägerin erfülle mittlerweile die Voraussetzungen für eine reguläre Altersrente.

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Welche Rolle spielt die Gesetzgebung bei der Rentenberechnung?

Die Entscheidung des Landessozialgerichts stützte sich auf die gesetzlichen Vorgaben zur Rentenanpassung und den Zuschlägen, wie der Mütterrente.

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts müsse die Rentenversicherung die Rente der Klägerin ab dem 1. Juli 2018 neu berechnen und dabei auch alle Rentenanpassungen und den Zuschlag für die Kindererziehung berücksichtigen.

Die Rentenversicherung legte gegen diese Entscheidung Revision vor dem 5. Senat des Bundessozialgerichts ein und argumentierte, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts gegen § 48 Absatz 3 SGB X und § 34 Absatz 4 SGB VI verstoße.

Diese Paragraphen regeln die Voraussetzungen für die Anpassung von Renten und das Wechselverbot zwischen verschiedenen Altersrenten.

Anspruch auf Rentenerhöhung

Vor dem Bundesozialgericht hatte die Revision der Rentenversicherung keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landessozialgerichts, dass die Klägerin ab dem 1. Juli 2018 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten soll.

Diese Entscheidung basiert auf dem Prinzip, dass die Rentenversicherung Erhöhungen aufgrund der früheren rechtswidrigen Rentenzusicherung grundsätzlich ausnehmen durfte, ab dem Zeitpunkt der Anspruchserfüllung jedoch die fiktive Regelaltersrente als Vergleichsmaßstab dienen muss.

Das Bundesozialgericht stellte klar, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Voraussetzungen für eine reguläre Altersrente erfüllte, nicht weiter benachteiligt werden darf.

Die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI in der alten Fassung, welche den Wechsel zwischen verschiedenen Altersrenten verhindern sollte, wurde in diesem Fall nicht angewendet, um den korrekten Rentenzahlbetrag herzustellen.

Dieser Betrag hätte bei einem rechtlich einwandfreien Verhalten der Rentenversicherung bestanden.

Fazit: Bedeutung des Urteils für zukünftige Fälle

Das Urteil des Bundesozialgerichts vom 27. Juni 2024 hat Folgen für die Berechnung und Anpassung von Altersrenten. Es stellt sicher, dass Rentnerinnen und Rentner, die ursprünglich eine rechtswidrig gewährte Rente erhielten, ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der regulären Anspruchsvoraussetzungen nicht benachteiligt werden.

Rentenanpassungen und gesetzliche Zuschläge müssen in diesen Fällen gewährt werden, um einen gerechten Ausgleich sicherzustellen.

Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit der Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben und der Schutzbedürftigkeit der Rentenempfänger.

Sie stellt klar, dass der Rentenbezieher, auch wenn die ursprüngliche Rentengewährung rechtswidrig war, Anspruch auf Rentenanpassungen und Zuschläge hat, sobald die regulären Voraussetzungen erfüllt sind. Dies schützt die Rentenempfänger vor ungerechtfertigten Nachteilen und sichert ihre Ansprüche auf eine angemessene Altersvorsorge.

(Bundessozialgericht / Aktenzeichen B 5 R 14/22 , Rechtsstreit zur Höhe einer Altersrente)