Rente: 300 Euro Energiepreispauschale für Rentner: Gericht prüft die Steuern auf Pauschale

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Energiepreispauschale: BFH prüft die Steuer für Rentner

Die Besteuerung der 300-Euro-Energiepreispauschale für Rentner beschäftigt jetzt den Bundesfinanzhof. Unter dem Aktenzeichen X R 27/25 prüfen die Richter, ob die Einordnung der Zahlung als steuerpflichtiges Einkommen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt.

Eine Entscheidung liegt bislang nicht vor. Deshalb bleibt die Energiepreispauschale für Rentner vorerst steuerpflichtig, sofern sich aufgrund des gesamten Einkommens für 2022 tatsächlich Einkommensteuer ergibt.

Im Streit steht nicht die Auszahlung der 300 Euro

Rentnerinnen und Rentner erhielten die Energiepreispauschale Ende 2022 als einmalige Entlastung wegen der stark gestiegenen Energiepreise. Anspruch hatten Personen, die am 1. Dezember 2022 eine Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen und ihren Wohnsitz in Deutschland hatten.

Die Rentenzahlstellen überwiesen die 300 Euro automatisch. Sozialversicherungsbeiträge waren auf die Zahlung nicht zu entrichten, außerdem durfte sie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden.

Steuerfrei war die Zahlung jedoch nicht. Der Gesetzgeber ordnete sie in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c Einkommensteuergesetz den sonstigen Einkünften zu.

Darum geht jetzt es im BFH-Verfahren

Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob die Besteuerung der nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz ausgezahlten 300 Euro mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar ist. Der dort verankerte allgemeine Gleichheitssatz verlangt, vergleichbare Sachverhalte grundsätzlich gleich zu behandeln.

Dem Revisionsverfahren ging ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11. November 2025 voraus. Das Gericht hatte die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen und die Besteuerung für verfassungsgemäß gehalten.

Nach Ansicht des Finanzgerichts durfte der Gesetzgeber die Besteuerung nutzen, um die Entlastung abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Empfänger zu gestalten. Rentner würden dadurch ähnlich behandelt wie Arbeitnehmer, Selbstständige und Versorgungsempfänger, deren Energiepreispauschale ebenfalls steuerpflichtig war.

Der betroffene Steuerpflichtige akzeptierte diese Entscheidung nicht und legte Revision ein. Der Bundesfinanzhof führt das Verfahren seit Juni 2026 in seiner Datenbank der anhängigen Verfahren.

Drei Revisionsverfahren beschäftigen den BFH

Das Verfahren X R 27/25 ist nicht der einzige Streit über die Rentner-Energiepreispauschale. Nach Angaben des Sächsischen Finanzgerichts wurden gegen drei Urteile Revisionen eingelegt.

Verfahren Stand und Gegenstand
BFH, X R 24/25 Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts zur Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende
BFH, X R 25/25 Weiteres Revisionsverfahren zur Steuerpflicht der einmaligen Zahlung
BFH, X R 27/25 Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Grundgesetz
Aktuelle Rechtslage Die 300 Euro werden weiterhin als steuerpflichtige sonstige Einkünfte des Jahres 2022 behandelt

Steuerpflicht bedeutet nicht automatisch 300 Euro Rückzahlung

Die Empfänger müssen nicht die gesamte Energiepreispauschale an das Finanzamt zurückzahlen. Die 300 Euro erhöhen lediglich die steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres 2022.

Wie hoch die zusätzliche Steuer ausfällt, hängt von der Rente, weiteren Einkünften, abziehbaren Aufwendungen, dem Familienstand und dem persönlichen Steuersatz ab. Bei einem angenommenen Steuersatz von 20 Prozent könnte die Zahlung vereinfacht gerechnet rund 60 Euro zusätzliche Einkommensteuer verursachen.

Liegt das zu versteuernde Einkommen einschließlich der Energiepreispauschale unter dem damaligen Grundfreibetrag, entsteht wegen der Zahlung keine Einkommensteuer. Bei höheren Einkünften kann die Belastung dagegen größer ausfallen.

Was ein Erfolg vor dem BFH bewirken könnte

Bestätigt der Bundesfinanzhof das Sächsische Finanzgericht, bleibt die bisherige Besteuerung bestehen. Die Finanzämter könnten die 300 Euro weiterhin als sonstige Einkünfte des Jahres 2022 erfassen.

Hält der BFH die gesetzliche Regelung dagegen für verfassungswidrig, kann er eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beschließen. Eine weitere Möglichkeit wäre eine Entscheidung, nach der die Besteuerung im konkreten Fall nicht aufrechterhalten werden darf.

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Von einer günstigen Entscheidung würden zunächst die Kläger und Steuerpflichtige mit noch offenen Steuerverfahren profitieren. Eine automatische Erstattung an sämtliche Rentner wäre mit einem BFH-Urteil nicht zwangsläufig verbunden.

Rentner sollten ihren Steuerbescheid prüfen

Wer einen noch anfechtbaren Einkommensteuerbescheid für 2022 erhält, in dem die Energiepreispauschale berücksichtigt wurde, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Im Einspruch kann auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren X R 27/25 verwiesen werden.

Zusätzlich kann das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Absatz 2 der Abgabenordnung beantragt werden. Das Finanzamt muss dann nicht sofort abschließend über den strittigen Punkt entscheiden, während das BFH-Verfahren noch läuft.

Ein Einspruch setzt die Zahlung einer festgesetzten Steuer allerdings nicht automatisch aus. Wer eine aktuelle Nachforderung nicht sofort zahlen kann oder eine Aussetzung der Vollziehung erreichen möchte, muss dies gesondert mit dem Finanzamt klären.

Bei bestandskräftigen Bescheiden bestehen höhere Hürden

Viele Steuerbescheide für 2022 sind inzwischen bestandskräftig. Das neue BFH-Verfahren öffnet einen solchen Bescheid nicht automatisch wieder.

Betroffene sollten prüfen, ob bereits ein Einspruch läuft oder ob der Bescheid hinsichtlich der Energiepreispauschale einen Vorläufigkeitsvermerk enthält. Auch ein später ergangener Änderungsbescheid kann eine neue Einspruchsmöglichkeit eröffnen, allerdings häufig nur im Umfang der vorgenommenen Änderung.

Ist der Bescheid vollständig bestandskräftig und enthält er keinen passenden Vorläufigkeitsvermerk, kann eine spätere günstige Entscheidung möglicherweise nicht mehr genutzt werden. Bei höheren Steuerbeträgen empfiehlt sich deshalb eine Prüfung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

Die Energiepreispauschale kann eine Steuerpflicht ausgelöst haben

Die 300 Euro konnten bei Rentnern, deren Einkommen knapp an der steuerlichen Grenze lag, den Ausschlag für eine Steuerfestsetzung geben. Entscheidend ist jedoch immer das gesamte zu versteuernde Einkommen und nicht allein die Höhe der ausgezahlten Rente.

Auch Rentenbezieher mit Mieteinnahmen, Betriebsrenten, Arbeitslohn oder anderen zusätzlichen Einkünften konnten stärker betroffen sein. Bei Ehepaaren kommt es außerdem darauf an, ob sie gemeinsam oder getrennt veranlagt wurden.

Praxisbeispiel: Einspruch gegen einen geänderten Steuerbescheid

Die Rentnerin Monika Berger erhielt im Dezember 2022 die Energiepreispauschale von 300 Euro. Ihr zu versteuerndes Einkommen lag bereits oberhalb des Grundfreibetrags, sodass die Zahlung ihre Einkommensteuer in einer vereinfachten Berechnung um etwa 60 Euro erhöhte.

Im Juli 2026 erhält sie einen geänderten Steuerbescheid für 2022, in dem die Energiepreispauschale weiterhin als steuerpflichtige Einnahme angesetzt wird. Sie legt innerhalb eines Monats Einspruch ein, verweist auf das Verfahren X R 27/25 und beantragt das Ruhen ihres Einspruchsverfahrens.

Sollte die Besteuerung später zugunsten der Rentner beurteilt werden, könnte Frau Berger eine Erstattung der auf die Energiepreispauschale entfallenden Steuer erhalten. Sie bekäme jedoch nicht nochmals die vollständigen 300 Euro ausgezahlt.

Fazit: BFH-Entscheidung kann für offene Steuerfälle wichtig werden

Der Bundesfinanzhof prüft erstmals höchstrichterlich, ob die besondere Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Bis zu einem Urteil behandeln die Finanzämter die Zahlung weiterhin als steuerpflichtiges Einkommen.

Rentner mit einem noch offenen oder neuen Steuerbescheid für 2022 sollten deshalb die Einspruchsfrist beachten. Ein anhängiges Gerichtsverfahren allein schützt einen bereits bestandskräftigen Bescheid nicht.