Wer während einer Krankschreibung stundenlang körperlich anstrengende Renovierungsarbeiten ausführt, riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt besonders dann, wenn die Tätigkeiten kaum mit den Beschwerden vereinbar sind, wegen derer der Arbeitnehmer angeblich nicht arbeiten kann.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die fristlose Kündigung eines Masseurs, weil dessen Tätigkeiten kaum mit den Beschwerden vereinbar waren, wegen derer der Arbeitnehmer angeblich nicht arbeiten konnte. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, Az. 10 Sa 100/13).
Masseur war seit 17 Jahren beschäftigt
Der 1953 geborene Arbeitnehmer war seit April 1995 in einem Kurbetrieb als Masseur beschäftigt. Seit Januar 2011 befand er sich in Altersteilzeit im Blockmodell.
Seine Arbeitsphase sollte im September 2013 enden. Danach war eine Freistellungsphase bis Juni 2016 vorgesehen. Der Arbeitnehmer erhielt eine monatliche Altersteilzeitvergütung von 1.936,89 Euro brutto.
Arzt schrieb Beschäftigten wegen Atemnot krank
Am 20. Juni 2012 suchte der Arbeitnehmer seine Hausarztpraxis auf. Eine Ärztin schrieb ihn bis einschließlich 29. Juni 2012 arbeitsunfähig.
Als Diagnose nannte sie eine Belastungsdyspnoe und den Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung. Der Arbeitnehmer erklärte später, er habe unter Herzrasen, Atemnot und starken Wassereinlagerungen in den Beinen gelitten.
Schon normales Gehen habe ihm erhebliche Probleme bereitet. Nach dem Treppensteigen sei sein Puls auf etwa 120 Schläge pro Minute angestiegen. Er sei schnell erschöpft gewesen und habe sich häufig ausruhen müssen.
Durch eine höhere Dosierung eines Medikaments habe sich sein Zustand allerdings deutlich gebessert. Deshalb habe er sich gegen Ende der Krankschreibung wieder zu leichten Tätigkeiten in der Lage gesehen.
Arbeitgeber ließ Beschäftigten observieren
Aus der Belegschaft erhielt der Arbeitgeber den Hinweis, dass der krankgeschriebene Masseur im Haus seiner Tochter Renovierungsarbeiten durchführe.
Daraufhin beauftragte der Kurbetrieb eine Detektei. Die Detektive beobachteten den Arbeitnehmer vom 26. bis zum 28. Juni 2012.
Nach dem Bericht hielt er sich am ersten Tag mehr als achteinhalb Stunden auf der Baustelle auf. Auch am zweiten und dritten Tag war er jeweils etwa achteinhalb bis neun Stunden vor Ort.
Der Beschäftigte wurde unter anderem beim Schleifen, Bohren, Reinigen und Tragen von Gegenständen beobachtet. Er arbeitete teilweise auf einer Leiter, über Kopf und in gebückter Haltung.
Arbeitnehmer sprach von leichten Hilfsarbeiten
Der Masseur bestritt nicht, im Haus seiner Tochter geholfen zu haben. Er stellte die Tätigkeiten jedoch als leichte Hilfsarbeiten dar. Schwere Arbeiten hätten andere Familienmitglieder übernommen. Der Arbeitnehmer meinte deshalb, die Renovierung habe weder seiner Genesung geschadet noch bewiesen, dass er wieder als Masseur arbeiten konnte.
Erstes Gericht erklärte Kündigung für unwirksam
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen gab dem Arbeitnehmer zunächst recht. Es hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Die Tätigkeiten im Haus der Tochter hätten nicht zwingend bewiesen, dass der Arbeitnehmer von Anfang an nur eine Krankheit vorgetäuscht habe. Ebenso wenig sei ausreichend belegt gewesen, dass er seine Genesung gefährdet habe.
Das Arbeitsgericht warf dem Arbeitgeber außerdem vor, den Beschäftigten bewusst „ins offene Messer“ laufen gelassen zu haben. Als milderes Mittel hätte der Betrieb zunächst die Entgeltfortzahlung verweigern können.
Landesarbeitsgericht sah dringenden Verdacht
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Seine tatsächlichen Aktivitäten hätten nicht zu dem von ihm geschilderten Krankheitsbild gepasst.
Wer angeblich schon beim Gehen unter erheblicher Atemnot, Herzrasen und Erschöpfung leide, könne normalerweise nicht über mehrere Stunden hinweg Schleif-, Bohr-, Trage- und Reinigungsarbeiten verrichten.
Krankenschein verbietet nicht jede Aktivität
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet nicht, dass Beschäftigte während der gesamten Krankschreibung im Bett bleiben müssen. Bei bestimmten Erkrankungen sind körperliche Aktivitäten sogar notwendig, um die Heilung voranzutreiben.
Erlaubt sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die der Genesung nicht entgegenstehen. Welche Aktivitäten zulässig sind, hängt von der Erkrankung und von der ausgeübten beruflichen Tätigkeit ab.
Bei einer Depression zum Beispiel können Waldspaziergänge wichtig sein, um die Beschwerden zu lindern. Problematisch wird es jedoch, wenn die Freizeitaktivität offensichtlich nicht zu den bescheinigten Beschwerden passt oder den Heilungsverlauf gefährden kann.
Im entschiedenen Fall sah das Gericht aber einen deutlichen Widerspruch zwischen der angeblichen schweren körperlichen Beeinträchtigung und den mehrstündigen Bauarbeiten.
Arbeitnehmer muss seine Genesung unterstützen
Arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte dürfen nichts tun, was die Genesung verzögern oder den Gesundheitszustand verschlechtern kann. Diese Pflicht folgt aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht.
Ein schwerwiegendes genesungswidriges Verhalten kann eine Kündigung rechtfertigen. Maßgeblich sind immer die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen.
Bei Genesung endet die Arbeitsunfähigkeit
Der Arbeitnehmer argumentierte, er sei nicht verpflichtet gewesen, vor dem auf der Bescheinigung genannten Enddatum wieder zur Arbeit zu erscheinen.
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Das Landesarbeitsgericht sah dies anders: Hat sich der Gesundheitszustand so weit verbessert, dass der Arbeitnehmer seine vertragliche Tätigkeit wieder ausführen kann, besteht keine Arbeitsunfähigkeit mehr.
Das Gericht ging davon aus, dass der Masseur seine Arbeitskraft hätte anbieten müssen, falls er tatsächlich wieder zu längeren körperlichen Tätigkeiten in der Lage war.
Alternativ hätte er zumindest auf körperlich belastende Renovierungsarbeiten verzichten müssen, wenn diese seine Genesung gefährden konnten.
Verdachtskündigung verlangt starke Anhaltspunkte
Die Kündigung stützte sich auf den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Eine solche Verdachtskündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Der Verdacht muss sich auf konkrete und objektive Tatsachen stützen. Bloße Gerüchte oder Vermutungen reichen nicht aus. Zudem muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Beschäftigte die Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat.
Der Arbeitgeber muss außerdem alle zumutbaren Schritte zur Aufklärung unternehmen und den Arbeitnehmer vor der Kündigung zu den Vorwürfen anhören.
Diese Voraussetzungen sah das Landesarbeitsgericht als erfüllt an. Der Detektivbericht belegte die langen Aufenthaltszeiten und mehrere körperlich belastende Tätigkeiten. Der Arbeitgeber hatte den Masseur nach Erhalt des Berichts mit den Beobachtungen konfrontiert.
Lange Betriebszugehörigkeit schützte nicht vor Kündigung
Bei der Interessenabwägung berücksichtigte das Gericht zugunsten des Arbeitnehmers, dass er bereits seit 17 Jahren im Betrieb beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis war bis dahin offenbar störungsfrei verlaufen.
Auch das Alter von 59 Jahren und die wahrscheinlich schwierige Suche nach einem neuen Arbeitsplatz sprachen für den Beschäftigten. Zudem stand der Beginn seiner Freistellungsphase in der Altersteilzeit bereits im folgenden Jahr bevor.
Trotzdem überwogen nach Ansicht der Richter die Interessen des Arbeitgebers. Der Masseur hatte an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils nahezu einen vollständigen Arbeitstag auf der Baustelle verbracht.
Das Gericht sah darin einen massiven Vertrauensverlust. Auch die Kollegen mussten während der Krankschreibung die ausfallende Arbeit übernehmen.
Kündigung war ohne vorherige Abmahnung möglich
Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung häufig zunächst eine Abmahnung aussprechen.
Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung jedoch entbehrlich sein. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer ernsthaft damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber sein Verhalten tolerieren würde.
Dem Beschäftigten habe klar sein müssen, so die Richter, dass sein Arbeitgeber eine mehrtägige Tätigkeit auf einer Baustelle während der bezahlten Krankschreibung nicht hinnehmen würde.
Eine Abmahnung war deshalb nach Ansicht der Gerichts nicht erforderlich. Dem Arbeitgeber sei auch eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen.
Detektivbeobachtung ist nicht immer zulässig
Eine Observation greift erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten ein. Dafür müssen grundsätzlich konkrete Verdachtsmomente bestehen. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber aus der Belegschaft einen konkreten Hinweis auf Renovierungsarbeiten erhalten. Erst danach beauftragte er die Detektei.
In einem anderen Fall wurde eine fristlose Kündigung ungültig, bei der ein Detektiv einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer durch ein Loch in dessen Gartenhecke gefilmt hatte. Hier fehlten die konkreten Verdachtsmomente, die einen derart intensiven Eingriff in die Privatsphäre gerechtfertigt hätten, und deshalb durfte das von der Detektei gesammelte Material nicht verwertet werden.
So sollten sich Beschäftigte während einer Krankschreibung verhalten
Eine Tätigkeit kann zulässig sein, obwohl der Arbeitnehmer seinen Beruf nicht ausüben kann. Sie sollte aber nicht den Eindruck erwecken, dass die bescheinigten Beschwerden gar nicht bestehen.
Wer sich deutlich früher erholt als erwartet, sollte mit dem behandelnden Arzt klären, ob die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist. Beschäftigte benötigen keine ärztliche „Gesundschreibung“, dürfen aber nicht sehenden Auges Entgeltfortzahlung beanspruchen, obwohl sie wieder arbeitsfähig sind.
Bei einem Kündigungsvorwurf sollten Betroffene unverzüglich rechtlichen Rat einholen. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
FAQ zu Renovierungsarbeiten während der Krankschreibung
Darf ich während einer Krankschreibung renovieren?
Das hängt von der Erkrankung und der Art der Arbeiten ab. Leichte Tätigkeiten können zulässig sein, wenn sie die Genesung nicht gefährden. Mehrstündige körperlich anstrengende Arbeiten können dagegen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
Ist jede genesungswidrige Tätigkeit ein Kündigungsgrund?
Nein. Entscheidend sind Schwere, Dauer und Folgen des Verhaltens. Eine fristlose Kündigung setzt eine erhebliche Pflichtverletzung und eine umfassende Interessenabwägung voraus.
Muss ich wieder arbeiten, wenn es mir vor Ablauf der Krankschreibung besser geht?
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Prognose. Ist die Arbeitsfähigkeit tatsächlich früher wiederhergestellt, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, allein wegen des eingetragenen Enddatums weiter zu Hause zu bleiben.
Quellen
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 11. Juli 2013, Az. 10 Sa 100/13, openJur 2014, 27526.




