Darf das Pflegegeld wegen Schulden gepfändet werden?

Lesedauer 2 Minuten

Die meisten Menschen wollen möglichst ein selbstbestimmtes Leben führen. Dabei werden sie durch pflegende Angehörige oft unterstützt. Das Pflegegeld, das ab Pflegegrad 2 gezahlt wird, dient dabei als wichtige finanzielle Unterstützung. Kann aber das Pflegegeld bei Schulden auch gepfändet werden? Wir geben Antworten.

Schutz des Pflegegeldes vor Pfändung

Pflegegeld, das zur häuslichen Versorgung eingesetzt wird, ist frei verfügbar und wird oft zur Vergütung privater Pflegekräfte verwendet.

Eine häufige Frage in diesem Zusammenhang betrifft die Sicherheit des Pflegegeldes bei Schulden und möglichen Pfändungen. Die gute Nachricht ist, dass Pflegegeld in besonderem Maße geschützt ist und selbst bei Schulden nicht gepfändet werden kann.

Pflegegeld: Das P-Konto kann schützen

Bei der Bewilligung von Pflegegeld erfolgen häufig Nachzahlungen über mehrere Monate. Doch für Personen mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gibt es bestimmte Regeln zu beachten.

Sobald die Nachzahlung den Freibetrag übersteigt, ist eine P-Konto-Bescheinigung erforderlich. Die Vollstreckungsstelle ist in solchen Fällen der richtige Ansprechpartner, um eine einmalige Freigabe des Pflegegeldes zu beantragen.

Um diesen Antrag zu stellen, sind bestimmte Unterlagen notwendig, darunter eine Auflistung der Kontopfändungen, der Leistungsbescheid der Krankenkasse über die Nachzahlung, eine Bescheinigung der Bank zum bisher eingerichteten Freibetrag sowie ein Kontoauszug, der den Überziehungsbetrag zeigt.

Lesen Sie auch:

Privatinsolvenz und Pflegegeld

Für Menschen, die ihre Schulden nicht mehr aus eigenen Mitteln begleichen können, kann eine private Verbraucherinsolvenz eine Option sein.

Wichtig: Das Pflegegeld nhilt dabei nicht als Einkommen, es ist nicht steuerpflichtig und auf einem P-Konto nicht pfändbar.

Dennoch muss das Pflegegeld beim Insolvenzverwalter angegeben werden. Durch eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags aufgrund der Natur des Pflegegeldes bleibt dieses geschützt, und nur Beträge über dem erhöhten Freibetrag werden an Gläubiger abgeführt.

Urteil des Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat zudem in einem Urteil festgelegt, dass Pflegegeld nicht gepfändet werden darf, selbst wenn die pflegende Person verschuldet ist. Das Urteil (Aktenzeichen: IX ZB 12/22) stellt klar, dass Pflegegeld kein Entgelt für erbrachte Leistungen ist, sondern eine materielle Anerkennung und somit vor Pfändung geschützt ist. Mehr zum Urteil auch hier.

Gilt der Pfändungsschutz auf für das Vollzeitpflegegeld für Kinder?

Für Menschen, die Pflegekinder betreuen, ist das Vollzeitpflegegeld eine wichtige Unterstützung. Gesetzlich ist festgehalten, dass dieses Geld unpfändbar ist, gemäß § 850 a Nr. 6 der Zivilprozessordnung.

Es steht den Pflegepersonen für die Versorgung des Kindes zur Verfügung und wird nicht als reguläres Arbeitseinkommen betrachtet. Bei einer Übersteigung des Freibetrags auf dem P-Konto kann dieser dauerhaft erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, dass Bezüge für die Vollzeitpflege des Kindes erfolgen.