Persönliches Budget für Behinderte nur befristet

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LSG Stuttgart: Eingliederungsbedarf verändert sich

Das in der Eingliederungshilfe für behinderte und psychisch kranke Menschen vorgesehene persönliche Budget ist regelmäßig nur befristet zu bewilligen. Ein persönliches Budget auf Lebenszeit kommt grundsätzlich nicht infrage, da der Eingliederungsbedarf für die hilfebedürftigen Personen typischerweise nicht gleichbleibend, sondern Veränderungen unterworfen ist, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 8. November 2018 (Az.: L 7 SO 1419/15).

Das persönliche Budget soll nach dem Willen des Gesetzgebers behinderten und psychisch kranken Menschen es ermöglichen, selbst notwendige regelmäßige Hilfen „einzukaufen”, etwa Hilfen zur Mobilität, zur häuslichen Krankenpflege oder auch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Es soll dadurch zu einem selbstständigeren Leben beitragen.

Bei dem aus dem Bodensee-Raum stammenden Kläger bestand der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung mit depressiven Symptomen. Der gelernte Wirtschaftsingenieur und Psychologe bezieht mittlerweile eine Rente und Grundsicherungsleistungen im Alter. Da er wegen seiner psychischen Erkrankung seinen Tagesablauf nicht bewältigen konnte, erhielt er als Eingliederungshilfe zunächst ein persönliches Budget in Höhe von 600 Euro monatlich bewilligt.

Davon bezahlte er unter anderem eine Putzhilfe oder auch psychische Hilfen. Aber auch Ausgaben für Essen, Telefon, Eintritte oder die Reparaturen seines E-Bikes und seines Klaviers beglich er aus dem persönlichen Budget.

Der Sozialhilfeträger kürzte daraufhin die Geldzahlungen zunächst auf 196 Euro und später auf 388 Euro monatlich. Das persönliche Budget diene nur dem behinderungsbedingten Mehrbedarf. Leistungen zum Lebensunterhalt wie Telefon, Essen oder auch Reparaturen dürften nicht daraus beglichen werden. Die Bewilligung des nun verringerten persönlichen Budgets wurde zudem befristet.

Der Kläger verlangte jedoch ein unbefristetes persönliches Budget in Höhe von 600 Euro monatlich. Wegen der Kürzung müsse der Sozialhilfeträger ihm noch 4.312 Euro nachzahlen.

Doch sowohl auf eine unbefristete Hilfe als auch auf der Erstattungsforderung hat der Kläger keinen Anspruch, urteilte das LSG. Das persönliche Budget solle behinderten Menschen ein möglichst selbstbestimmtes Leben entsprechend des individuell festgestellten Bedarfs ermöglichen. Es diene in erster Linie der Beschaffung von wiederkehrenden Dienstleistungen, wie etwa Hilfen zur häuslichen Pflege. Kurzfristige oder einmalige Leistungen gehörten nicht dazu.

Hier habe der Kläger weder für die Erstattungsforderung noch für ein zukünftig höheres persönliches Budget keinen Anspruch, da er den entsprechenden behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht belegt habe. Auch die Befristung sei nicht zu beanstanden. Da sich die Bedarfe behinderter Menschen ändern können, müsse dies auch für die zu gewährenden Eingliederungshilfeleistungen gelten. Im Regelfall müssten im Abstand von zwei Jahren die Bedarfe neu ermittelt werden, so das LSG. fle/mwo

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