Ohne Mahnungen muss der Schufa-Eintrag gelöscht werden

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Laut eines Urteils des Landgerichts Schleswig-Holstein in Lübeck muss ein Schufa-Eintrag gelöscht werden, wenn zuvor nicht ausreichend das Mahnverfahren eingehalten wurde. Schufa-Einträge belasten Verbraucher im Besonderen, weshalb dem Urteil eine hohe Bedeutung beigemessen wird.

Schufa-Eintrag belastet Verbraucher

Wer einen Schufa-Eintrag hat, hat im Alltag oftmals Probleme bei der Wohnungssuche oder dem Abschließen eines Handyvertrags. Es gibt aber Wege solche Einträge löschen zu lassen. Auch wenn sich die Schufa querstellt: Einige Wege haben wir bereits hier aufgezeigt.

Wurde nicht ausreichend gemahnt, ist der Eintrag in der Schufa rechtswidrig

Ein Urteil des Landgerichts Lübeck eröffnet eine weitere Option. Die Meldung als auch die Speicherung eines Schufa-Eintrages ist rechtswidrig, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Dieser liegt nicht vor, wenn nach Fälligkeitseintritt einer Rechnung nicht mindestens zwei mal in schriftlicher Weise gemahnt wurde. Das gilt auch, wenn die Rechnung als solches gerechtfertigt ist!

Die erste Mahnung muss zudem vor Meldung an die Schufa mindestens 4 Wochen zurückliegen. Vor der Meldung an die Schufa muss der Schuldner informiert und die Forderung nicht bestritten haben. Diese Vorraussetzungen sind sehr oft nicht erfüllt, wie auch das Landgericht Lübeck urteilte.

Konkret heißt das, wenn diese Vorraussetzungen nicht erfüllt sind, darf die Schufa den Eintrag nicht speichern!

Der verhandelte Fall

Im verhandelten Fall hatte ein Betroffener seine Schulden an die AMEX nach eigenen Angaben in Höhe von 500 EUR überwiesen. Danach habe er nichts mehr von der Firma gehört.

Die Schufa allerdings behauptete, dass dem angeblichen Schuldner insgesamt acht Mahnungen geschickt worden. Der Betroffene sagte allerdings vor Gericht, dass es in seinem Wohnort öfter vorkomme, dass die Post nicht ankommen würde. Erst durch eine Email des Inkassobüros sei er über den Vorgang unterrichtet worden.

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die genannten Vorbedingungen nicht erfüllt seien und gab dem Kläger Recht.

Aus dem Urteil:

Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Löschung des Negativeintrags nach Art. 17 Abs. 1 lit d) DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO zu.

Das Gericht kann nicht davon ausgehen, dass die Datenübermittlung der American Express an die Beklagte rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO gewesen ist.

Die Befugnis, Daten von Schuldnern an Auskunfteien zu übermitteln, richtet sich grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f und Abs. 4 DSGVO. Erforderlich für die Übermittlung ist danach die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses.

Zusätzlich ist eine Abwägung vorzunehmen, ob die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen die Interessen des Datenverwenders im Einzelfall überwiegen.

Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses und der Abwägungskriterien für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen werden durch § 31 Abs. 2 BDSG (§ 28 a BDSG a.F.) in gesetzlicher und praktisch handhaberer Weise konkretisiert.

Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Datenübermittlung durch die American Express rechtmäßig gewesen ist, so dass schon deshalb kein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten zu Grunde gelegt werden kann. […]

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Erst Auskunft einholen, dann Löschung fordern!

Wer also vor dem Schufa-Eintrag kein Mahnschreiben erhalten hat, sollte sich gegen den Schufa-Eintrag wehren.

Denn der Eintrag ist aus Datenschutzrechtlichen Aspekten rechtswidrig. Nach einem kostenfreien Auskunftsersuchen sollte dann die Löschung des Eintrages gefordert werden. Da sich die Schufa in den meisten Fällen quer stellt, ist die Einschaltung eines Anwalts empfohlen.

Update: Mittlerweile haben sich die Parteien in einem Berufungsverfahren geeinigt.

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