Besser nie mit einer Krankmeldung dem Chef drohen

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Wer mit seinem Chef oder Vorgesetztem streitet, sollte im Verlauf nicht mit einer Kündigung drohen. Eine solche Androhung kann vor einem Arbeitsgericht als “erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten” gewertet werden.

Abfindung könnte in Gefahr sein

Warum kann das zum Nachteil des Arbeitgebers wirken? Nach einer fristlosen Kündigung kann in einem solchem Fall keine Abfindung mehr erreicht werden. Das entschied nämlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (AZ: 10 Sa 156/15).

Trotzdem wurde die fristlose Kündigung wieder kassiert, da auch weitere Umstände eine Rolle vor dem Gericht spielten.

Andauernder Streit unter zwei Kolleginnen

Im verhandelten Fall stritten sich zwei Mitarbeiterinnen einer Bäckerei. Immer wieder kam es während des Dienstes zu Spannungen zwischen den beiden Beschäftigten. Also wandte sich die Betroffene an ihre Chefin und verlangte einen veränderten Dienstplan, weil sie nicht mehr mit der Kollegin in einer Schicht zusammen arbeiten wollte.

Angestellte drohte mit Krankmeldung

Doch die Chefin wollte den Schichtplan nicht verändern. In ihrer Verzweiflung drohte die Mitarbeiterin gegenüber ihrer Chefin mit einer Krankmeldung, weil sie die ständigen Konflikte mit der Kollegin nicht mehr ertrug.

Zuvor hatte die Mitarbeiterin selbst gekündigt. Die Chefin aber kündigtigte nunmehr aufgrund der Drohung fristlos. Dagegen klagte die fristlos Gekündigte.

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Vor dem Arbeitsgericht Schwerin bekam die Klägerin zunächst Recht zugesprochen. Das Arbeitsgericht sah es nicht als erwiesen an, dass es sich um eine Pflichtverletzung gehandelt habe.

Auszuschließen sei nicht, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeit hätte nicht verrichten können (AZ: 4 Ca 904/20). Allerding ging die Arbeitgeberin in Berufung und zog vor das Landesarbeitsgericht.

In dem Berufungsverfahren vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigte das Gericht zum Teil die Position der Arbeitgeberin.

Das Verhalten der Mitarbeiterin habe im Grundsatz gegen die arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme verstoßen. Daher sei die fristlose Kündigung angemessen, wenn die Arbeitnehmerin mit einer Krankschreibung drohte.

Drohung einer Krankmeldung ohne Krank zu sein, ist eine arbeitsrechtliche Pflichtwidrigkeit

Die Klägerin habe somit ihre Vorgesetzte massiv unter Druck setzen wollen.

Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei nicht bestehender Krankheit im Zeitpunkt der Ankündigung liege laut Gericht darin, “dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen”.

Die Klägerin habe zwar angegeben, dass die anschließende Krankheit nichts mit der Androhung zutun gehabt habe. Das sei jedoch nach Ansicht des LAG unerheblich, weil es um die Drohung als solche ginge.

Dennoch sah das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung als überzogen bzw. unwirksam an. “Unter der Abwägung der Umstände und des wechselseitigem Interesse wäre es zumutbar gewesen, noch einen Monat bis zum Datum der Eigenkündigung abzuwarten”, so das Gericht.

Zu beachten sei, dass die Androhung zur Krankmeldung eine “spontane und unüberlegte” Handlung seitens der Mitarbeiterin gewesen sei.

Es sei ein Ausspruch gewesen, der sich nach einem langen schwellenden Koflikt in diesem Moment entlud. Schließlich sei auch zu beachten, dass die Bäckereiverkäuferin fast 10 Jahre lang ohne arbeitsrechtliche Beanstandung gearbeitet habe.

Nie mit Krankmeldung dem Chef drohen

“Zwar hat das Landesarbeitsgericht hier zugunsten der Mitarbeiterin entschieden, allerdings auch die Gesamtumstände mit einbezogen. Im Grundsatz sollten Mitarbeiter nie mit einer Krankschreibung drohen. Bei Problemen mit dem Chef ist es immer ratsam sich mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Verbindung zu setzen und einen vorteilhafteren Weg zu finden”, rät Rechtsanwalt Cem Altug aus Hannover.

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