Leichtere Anerkennung von Pflichtarbeitsplätzen für Schwerbehinderte

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Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat Arbeitgebern die Anerkennung für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erleichtert. Nach einem am Mittwoch, 30. März 2022, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag gilt ein entsprechender Antrag auch noch rückwirkend zumindest für das Vorjahr (Az.: B 11 AL 30/21 R).

Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern müssen laut Gesetz sogenannte Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen bereitstellen. Die Anzahl hängt von der Gesamtzahl der Beschäftigten ab.

Arbeitgeber, die dem nicht oder nicht ausreichend nachkommen, müssen eine „Schwerbehindertenausgleichsabgabe” bezahlen.

In dem nun entschiedenen Fall war unter den im Jahresdurchschnitt 22 Beschäftigten einer Firma in Thüringen auch eine mit 18 Wochenstunden beschäftigte schwerbehinderte Frau. Der Arbeitgeber machte schon 2013 die vorgeschriebenen Angaben zur Berechnung der Ausgleichsabgabe.

Erst 2014 beantragte er allerdings, dabei die schwerbehinderte Mitarbeiterin zu berücksichtigen. Deren Teilzeitbeschäftigung sei wegen der Art und Schwere der Behinderung notwendig.

Die Arbeitsagentur erkannte dies an, allerdings erst ab dem Tag des Antrags.

BSG: Antrag gilt auch rückwirkend für das Vorjahr

Wie nun das BSG entschied, kann die Firma die Belegung eines Pflichtarbeitsplatzes auch schon für 2013 geltend machen.

Zumindest für das Vorjahr gelte der Antrag auch rückwirkend. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür seien erfüllt gewesen. Dass die Zulassung schon beantragt oder gar von der Arbeitsagentur bestätigt sein muss, verlange das Gesetz nicht. mwo/fle

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