Krankenkasse muss 150 Km Fahrtkosten für Rentnerin zahlen

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Eine 76-jährige Frau musste wegen eines Hirnschrittmachers in eine rund 150 Kilometer entfernte Spezialklinik fahren. Die Krankenkasse wollte die Taxikosten von rund 900 Euro nur teilweise anerkennen und verwies auf ein näher gelegenes Krankenhaus. Mit Unterstützung des VdK zog die Betroffene vor das Sozialgericht Dortmund. Ein Aktenzeichen ist bislang noch nicht veröffentlicht.

Krankenkasse verweigerte Erstattung der Fahrtkosten

Die Betroffene leidet seit fast 30 Jahren an einem Tremor. Durch diese neurologische Bewegungsstörung zittert ihr Kopf stark. Das führt zu Schmerzen in der Muskulatur und zu einer Fehlhaltung im Hals-Nacken-Bereich.

Im Jahr 2018 wurde ihr ein Hirnschrittmacher eingesetzt. Das Gerät verringert das Zittern deutlich, muss aber regelmäßig medizinisch kontrolliert und fein eingestellt werden.

Alle zwei bis drei Jahre muss die Betroffene deshalb in eine Spezialklinik. Diese liegt rund 150 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt.

Warum die Fahrt medizinisch notwendig war

Der Hirnschrittmacher besteht aus einem Impulsgerät im Bereich des Schlüsselbeins. Über Kabel und Elektroden sendet er elektrische Impulse an das Gehirn.

Solche Systeme müssen fachkundig überprüft und eingestellt werden. Nach den Angaben der Betroffenen war gerade die Spezialklinik für diese Behandlung erforderlich. Für den Krankenhausaufenthalt lag zudem eine Überweisung vor.

Taxi zur Klinik kostete rund 900 Euro

Im Dezember 2023 musste die Betroffene erneut für mehrere Tage in die Spezialklinik. Wie schon in früheren Jahren fuhr sie mit dem Taxi dorthin. Die Krankenkasse war darüber informiert. Dennoch stellte sie sich dieses Mal quer, als die Betroffene die Fahrtkosten von rund 900 Euro erstattet haben wollte.

Die Kasse argumentierte, sie müsse nur die Kosten bis zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstation übernehmen. Aus ihrer Sicht wäre etwa ein Krankenhaus in der Nähe ausreichend gewesen.

Krankenkasse wies den Widerspruch zurück

Die Betroffene legte gegen die Ablehnung Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass sie eine Überweisung für den Klinikaufenthalt hatte und dass der notwendige Eingriff nach ihrer Darstellung nur dort möglich gewesen sei.

Trotzdem wies die Krankenkasse den Widerspruch Ende Januar 2024 zurück. Damit drohte der Betroffenen, auf den hohen Taxikosten sitzen zu bleiben.

Der Fall zeigt ein häufiges Problem: Krankenkassen prüfen Fahrtkosten streng und verweisen oft auf die nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit. Entscheidend ist dann, ob die weiter entfernte Behandlung medizinisch begründet war.

VdK zog vor das Sozialgericht Dortmund

Schließlich wandte sich die Betroffene an den VdK. Dieser erhob Klage beim Sozialgericht Dortmund. Das Gericht erkannte, dass medizinische Gründe für die Behandlung in der entfernten Klinik bestanden. Für die Fahrt lag eine Überweisung der behandelnden Ärzte vor.

Gleichzeitig ließ sich die Frage, ob genau diese Klinik zwingend erforderlich war, nicht vollständig klären. Das Gericht schlug deshalb im Februar 2026 in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich vor.

Vergleich: Krankenkasse zahlt 550 Euro

Beide Seiten stimmten dem Vergleich zu. Die Krankenkasse muss der Betroffenen einen Pauschalbetrag von 550 Euro erstatten. Damit erhielt die Betroffene zwar nicht die gesamten Fahrtkosten zurück. Sie blieb aber auch nicht auf dem vollen Betrag von rund 900 Euro sitzen.

Nach fast drei Jahren Streit akzeptierte sie den Vergleich. Entscheidend war für sie, das Verfahren endlich abzuschließen und wenigstens einen erheblichen Teil der Kosten erstattet zu bekommen.

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Wann Krankenkassen Krankenfahrten übernehmen müssen

Fahrtkosten zur medizinischen Behandlung werden von Krankenkassen nicht in jedem Fall übernommen. Bei stationären Krankenhausbehandlungen ist eine Erstattung aber grundsätzlich möglich, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist.

Problematisch wird es, wenn die Behandlung nicht in der nächstgelegenen Klinik erfolgt. Dann prüft die Krankenkasse, ob die weiter entfernte Klinik aus medizinischen Gründen erforderlich war.

Eine bloße persönliche Vorliebe reicht nicht. Anders kann es aussehen, wenn eine Spezialbehandlung, besondere Erfahrung mit einem Implantat oder eine ärztliche Überweisung für genau diese Klinik vorliegt.

Überweisung kann wichtiges Argument sein

Im Fall der Betroffenen spielte die Überweisung eine zentrale Rolle. Sie zeigte, dass die Behandlung in der Spezialklinik nicht einfach selbst gewählt war. Betroffene sollten deshalb vor einer Fahrt zur entfernten Klinik klären, ob eine ärztliche Verordnung oder Überweisung vorliegt. Auch die medizinische Begründung sollte möglichst schriftlich festgehalten werden.

Je besser dokumentiert ist, warum gerade diese Klinik notwendig war, desto größer sind die Chancen auf Erstattung.

Was Betroffene vor einer teuren Fahrt beachten sollten

Wer hohe Fahrtkosten erwartet, sollte die Kostenübernahme möglichst vorher mit der Krankenkasse klären. Das gilt besonders bei Taxi- oder Mietwagenfahrten über längere Strecken.

Wichtig sind eine ärztliche Verordnung, die Begründung der medizinischen Notwendigkeit und der Nachweis, warum eine nähere Behandlung nicht ausreicht.

Lehnt die Krankenkasse ab, sollten Betroffene den Bescheid nicht einfach hinnehmen. Widerspruch kann sich lohnen, besonders wenn Spezialbehandlung, Überweisung und medizinische Gründe vorliegen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Muss die Krankenkasse Taxikosten zur Klinik immer übernehmen?

Nein. Die Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten nur unter bestimmten Voraussetzungen. Bei stationärer Behandlung sind die Chancen besser, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist.

Darf die Krankenkasse auf ein näher gelegenes Krankenhaus verweisen?

Ja, grundsätzlich darf die Kasse prüfen, ob eine näher gelegene geeignete Behandlungsmöglichkeit bestand. Betroffene müssen dann begründen, warum die weiter entfernte Klinik medizinisch erforderlich war.

Reicht eine Überweisung für die Kostenübernahme aus?

Eine Überweisung ist ein wichtiges Argument, garantiert aber nicht automatisch die vollständige Erstattung. Entscheidend ist, ob die Behandlung in der entfernten Klinik medizinisch notwendig war.

Was tun, wenn die Krankenkasse die Fahrtkosten ablehnt?

Betroffene sollten fristgerecht Widerspruch einlegen und ärztliche Nachweise beifügen. Dazu gehören Überweisung, Verordnung, Klinikunterlagen und eine Begründung, warum eine nähere Klinik nicht ausreichte.

Warum endete der Fall mit einem Vergleich?

Das Sozialgericht Dortmund schlug einen Vergleich vor, weil medizinische Gründe für die entfernte Behandlung erkennbar waren, aber die vollständige Erstattung weiterer Klärung bedurft hätte. Die Krankenkasse zahlte deshalb pauschal 550 Euro.

Fazit

Der Fall zeigt, dass Krankenkassen Fahrtkosten zu Spezialkliniken nicht vorschnell ablehnen dürfen. Wenn eine Behandlung medizinisch begründet ist und eine Überweisung vorliegt, kann ein Anspruch auf Erstattung bestehen.

Wer eine weite Fahrt zur Klinik antreten muss, sollte die medizinische Notwendigkeit vorher dokumentieren und die Kostenübernahme möglichst vorab beantragen. Bei einer Ablehnung lohnt sich eine genaue Prüfung.