Keine Corona-Prämie für Reinigungskraft

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Reinigungskräfte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder im ambulanten Bereich können wegen einer fehlenden pflegerischen Tätigkeit keine höhere Corona-Prämie verlangen. Auch wenn im Gesetz eine 1.000 Euro hohe Corona-Prämie für die „direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen” vorgesehen ist.

Keine Höchst-Corona-Prämie für Reinigungskraft

Mit „Betreuung” ist jedoch eine pflegerische Betreuung gemeint, entschied das Arbeitsgericht Koblenz in einem am Freitag 18. Februar 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: 10 Ca 1044/21). Eine Grundreinigung der Wohnräume und Sanitäreinrichtungen wie im Fall der Klägerin begründe hier lediglich die geringere Corona-Prämie in Höhe von 334 Euro.

Der Bund hatte wegen der Belastungen von Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen im Zuge der Corona-Pandemie vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 eine Corona-Prämie gesetzlich festgelegt.

Vollzeitbeschäftigte, die mindestens drei Monate in einer zugelassen Pflegeeinrichtung oder im ambulanten Bereich Pflegebedürftige „direkt” gepflegt und „betreut” haben, erhielten eine Sonderzahlung von 1.000 Euro.

Andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit den Pflegebedürftigen „tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend” tätig waren, erhielten 667 Euro.

Dies können auch Beschäftigte der Küche, der Gebäudereinigung oder der Verwaltung sein. Alle übrigen Beschäftigten bekamen 334 Euro Corona-Prämie.

Arbeitsgericht Koblenz: es fehlt an pflegerischer Betreuung

Die Klägerin, die für die Grundreinigung der Wohnräume und Sanitäreinrichtungen in einer Pflegeeinrichtung betraut war, wollte auch eine 1.000 Euro hohe Corona-Prämie erhalten. Auch ihre Arbeit stelle eine „Betreuung” dar.

Doch das Arbeitsgericht lehnte den Anspruch ab und wies in seinem Urteil vom 24. Juni 2021 daraufhin, dass unter „Betreuung” eine pflegerische Betreuung gemeint sei. Dazu zählten insbesondere neben Pflegefach- und Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte.

Tätigkeiten schwerpunktmäßig in der Pflege

Auch Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung könnten dazu gehören. Entscheidend für den Anspruch auf die Höchstprämie seien aber „schwerpunktmäßig Arbeitsleistungen in der direkten Pflege und Betreuung”.

Hier habe die Klägerin jedoch allein die Räumlichkeiten gereinigt. Sie habe daher zu Recht nur die geringere Corona-Prämie in Höhe von 334 Euro erhalten. Damit wurde gewürdigt, dass sie ebenso Kontakt zu den zur Hochrisikogruppe zählenden oder bereits erkrankten Pflegebedürftigen gehabt hatte. (fle)

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