Kein Hartz IV-Anspruch auf Mehrbedarf für FFP-2-Masken

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Wie das Hessische Landessozialgericht mitteilte, haben Hartz IV Beziehende keinen gesonderten Anspruch auf einen Mehrbedarf für den Kauf von FFP-2 Masken in der Corona-Pandemie. Damit bestätigte das Landessozialgericht die zuvor ergangene Entscheidung des Sozialgerichts Gießen.

Landesgericht bestätigt Urteil des Sozialgerichts

Bereits das Sozialgericht Gießen urteilte, dass Hartz IV Beziehende keinen zusätzlichen Anspruch auf Geld für FFP-2-Schutzmasken haben. In der Begründung hieß es: “Angesichts der Wiederverwendbarkeit von FFP2-Masken und dem inzwischen gesunkenen Preis sei nicht erkennbar, dass das menschenwürdige Existenzminimum der Antragsteller nicht gesichert werden könne oder das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine Mehrbedarfsbewilligung erfordere.” (Az.: L 9 AS 158/21 B ER)

Gerichte lehnten einstweilige Anordnung ab

Beide Gerichte lehnten eine einstweilige Anordnung an die Jobcenter ab, einer Familie vorläufige Leistungen für den Erwerb von FFP2-Masken zu gewähren. Nach Ansicht der Gerichte wäre kein Bedarf erkennbar, der über die Regelleistungen nicht abgedeckt würde.

Geklagt hatte eine Familie aus dem Wetteraukreis, die von Hartz IV Leistungen leben muss. Im März 2021 hatte die Familie einen Antrag auf einen Zusatzbedarf für FFP-2-Masken gestellt. Dieser wurde vom Jobcenter abgelehnt. Daraufhin klagte sich die Familie durch beide Instanzen.

Sozialgericht Karlsruhe urteilte gegenteilig

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte in einem anderen Beschluss nach einem Eilantrag festegestellt, dass Hartz IV Bezieher zusätzlich zu den Regelleistungen einen Anspruch auf wöchentlich 20 FFP2-Masken oder einen Zuschuss von 129 EUR zum Erwerb von schützenden FFP2-Masken haben. Diesem Beschluss war das Sozialgericht Gießen und das LSG Hessen nicht gefolgt. Der Beschluss des LSG Hessen kann nicht mehr angefochten werden.

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