Kein Wohngeld wenn zumutbare Arbeit ablehnt wird

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Ein Anspruch auf Wohngeld kann aufgehoben werden, wenn der Antragsteller die Aufnahme zumutbarer Arbeit verweigert. So jedenfalls urteilte das Verwaltungsgericht Berlin.

Ein Zwang zur Arbeitsaufnahme existiert nicht nur bei Hartz IV. Auch der Wohngeldanspruch kann aufgehoben werden, wenn der Antragsteller “die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt”, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin (VG 21 K 170/20).

63-jähriger stellte Wohngeld-Antrag

Im konkreten Fall stellte der Kläger einen Antrag auf Wohngeld. Nach einem erfolgreich absolvierten Studium der Informatik arbeitete der Klagende zunächst als System-Programmierer und EDV-Dozent, bis 2004 als freiberuflicher Programmierer und anschließend bis zum Jahre 2014 als Nachhilfelehrer für Mathematik und Englisch.

Der alleinstehende Kläger (geb. 1959) bewohnt als Mieter ein Haus mit mindestens 90 Qudratmetern Wohnfläche und vier Zimmern.

Wohngeldstelle lehnte Wohngeldantrag ab

Die Wohngeldbehörde des Berliner Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg lehnte den Antrag des EDV-Experten ab. Zur Begründung gab die Wohngeldstelle an, dass eine Inanspruchnahme seitens des Antragstellers “missräuchlich” wäre.

Dagegen legte der Betroffene zunächst einen Widerspruch ein. Nachdem dieser abgelehnt wurde, wandte sich der Kläger an die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts.

Missbräuchliche Inanspruchnahme

Die Klage wurde allerdings seitens des Gerichts abgewiesen. Es bestünde ein gesetzlicher Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme, so die Richter. Der Gesetzgeber habe das Wohngeld geschaffen, wenn die Leistungsbeziehenden den angemessenen Wohnraum nicht selbst oder mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken könne.

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Sozialleistungen wie das Wohngeld, sollten demnach nicht gewährt werden, “wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten könne, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermöge.”

Geringfügige Beschäftigung zumutbar

Der Kläger sei in einem Alter, in dem eine Berufstätigkeit mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung ohne weiteres möglich und zumutbar sei. Er habe aber keinerlei ernsthaften Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung nachgewiesen. Bei den vorgelegten Bewerbungen habe es sich um nichtssagende Scheinbewerbungen gehandelt, kritisierte das Gericht.

Ein gut auf ihn passendes Stellenangebot als Junior Software Tester in Niedersachsen habe er unter Berufung auf den auswärtigen Standort abgelehnt, ohne jedoch nachzufragen, ob die Tätigkeit nicht auch in Berlin zu bewältigen wäre, rügte das Gericht. Die von dem Kläger vorgelegten aber erfolglos gebliebenen Bewerbungen wären “nichtssagend gewesen”, so das Gericht.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

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