BSG: Kein Sozialhilfe-Zuschuss zu Passkosten für Hartz IV Bezieher

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BSG: Aufwendungen sind im Regelbedarf enthalten

Ausländische Hartz-IV-Bezieher können von der Sozialhilfe nicht die Kosten für die Beschaffung eines neuen Passes beanspruchen. Eine vom Sozialamt zu übernehmende „Hilfe in sonstigen Lebenslagen” kommt hier wegen der hierfür erforderlichen „atypischen Bedarfslage” nicht in Betracht, urteilte am Mittwoch, 29. Mai 2019, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 14/17 R und B 8 SO 8/17 R). Der für die Sozialhilfe zuständige 8. BSG-Senat folgte damit der Auffassung des früher für Hartz-IV-Fragen zuständigen 4. BSG-Senats.

Konkret ging es um zwei aus dem Kongo und aus Weißrussland stammende Hartz-IV-Bezieher. Im ersten Fall hatte die Ausländerbehörde der Stadt Dresden den Kongolesen aufgefordert, einen gültigen Pass vorzulegen. Dieser konnte die Kosten für einen neuen Pass in Höhe von 202 Euro jedoch nicht ohne Weiteres stemmen. Er beantragte daher beim Sozialamt die Kostenübernahme als „Hilfe in sonstigen Lebenslagen”.

Der Antrag auf Übernahme der Passbeschaffungskosten wurde abgelehnt. Die Aufwendungen für einen Pass seien bereits im Regelbedarf als „Verwaltungskosten” enthalten. Der Kläger könne diese daher auch aus seiner Hartz-IV-Leistung decken. Ein „atypischer Bedarf”, der Voraussetzung für eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen sei, liege bei der Passbeschaffung nicht vor.

Im zweiten Fall hatte die weißrussische Klägerin ihren Pass verloren. Ihren Antrag auf Übernahme der Passbeschaffungskosten in Höhe von rund 600 Euro lehnte der Landkreis Lüchow-Dannenberg als zuständiger Sozialhilfeträger ebenfalls ab.

Das BSG urteilte, dass die Passbeschaffungskosten grundsätzlich im Regelbedarf bereits enthalten sind und daraus bezahlt werden müssen. Eine atypische Bedarfslage bestehe damit nicht. Auch eine existenzgefährdende Unterdeckung liege nicht vor.

Den zweiten Fall verwies das BSG jedoch an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wegen fehlender Feststellungen zurück. Dieses muss noch prüfen, ob die Klägerin zumindest Anspruch auf ein Darlehen vom Jobcenter zur Beschaffung eines Reisepasses hat.

Bereits am 12. September 2018 hatte das BSG geurteilt, dass ausländische Hartz-IV-Bezieher auch vom Jobcenter keine Kostenerstattung für die Passbeschaffung verlangen können. Ausweiskosten müssten aus der Regelleistung bezahlt werden (Az.: B 4 AS 33/17 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Allenfalls ein Darlehen könne in Betracht kommen.

Offen ließen damals die obersten Sozialrichter, ob das Jobcenter bei extrem hohen Passkosten doch noch mit einem Zuschuss einspringen muss, wenn Hilfebedürftige das Darlehen faktisch nicht zurückzahlen können. fle/mwo

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