Kein Saison-Kurzarbeitergeld für Bauarbeiter nach Arbeit im Ausland

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BSG sieht keinen Verstoß gegen EU-Recht

Nach einer Arbeit auf ausländischen Baustellen müssen Bauarbeiter über den Winter häufiger mit einer vorübergehenden Entlassung rechnen. Denn Saison-Kurzarbeitergeld steht ihnen nicht zu, urteilte am Dienstag, 7. Mai 2019, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 11/18 R). Gegen EU-Recht verstoße dies nicht.

Ein Bauunternehmen in Rheinland-Pfalz hatte im Februar und März 2012 die Arbeit auf Baustellen in Deutschland, Luxemburg und Österreich witterungsbedingt eingestellt. Für alle betroffenen Bauarbeiter beantragte das Unternehmen Saison-Kurzarbeitergeld. Dies soll verhindern, dass Baufirmen Arbeiter über den Winter entlassen müssen.

Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte Saison-Kurzarbeitergeld nur diejenigen Arbeiter, die auf Baustellen in Deutschland eingesetzt waren. Die Kollegen, die in Luxemburg und Österreich gearbeitet hatten, erhielten die Leistung nicht.

Das Bauunternehmen, das rechtlich für die Anträge zuständig ist, klagte. Eine solche Auslegung des Gesetzes sei mit EU-Recht nicht vereinbar.

Dem folgte das BSG nicht. Erstmals für die 2006 neu gefassten Vorschriften hielt es daran fest, dass Bauarbeitern das Saison-Kurzarbeitergeld nur nach einer Tätigkeit im Inland zusteht. Der Gesetzgeber habe die „Winterbauförderung” zwar neu geregelt, dabei den „Inlandsbezug” nicht aufgegeben. Dies verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen EU-Recht. mwo/fle

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