Kein Kindergeld bei nur dreimonatigen Arbeitsblöcken in Deutschland

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Finanzgericht Münster weist polnische Rundum-Betreuerin für Senioren ab

Ausländische Pflege- und Betreuungskräfte, die nach etwa drei Arbeitsmonaten in Deutschland wieder für zwei Monate in ihr Herkunftsland gehen, haben keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld. Hierfür fehle es an einem festen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Dienstag, 15. Oktober 2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 5 K 3346/17 Kg).

Es wies damit eine Betreuungskraft aus Polen ab. Ab Februar 2015 betreute sie ein älteres Ehepaar und nach dem Tod des Mannes die Frau, bis auch sie im Februar 2016 starb. Dabei lebte sie in drei Blöcken von jeweils etwa drei Monaten mit im Haus der Senioren. Dazwischen war sie für jeweils etwa zwei Monate bei ihrer Familie in Polen. Vermittelt wurde sie von einer deutschen Firma, die in Polen und anderen osteuropäischen Ländern Betreuungskräfte anwirbt. Die Betreuungskräfte sind dann als Franchisenehmerinnen der Firma in Deutschland selbstständig tätig.

Dem anonymisiert auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19. September 2019 ist nicht zu entnehmen, um welche Vermittlungsfirma es geht. Zu einem entsprechenden Konzept des Unternehmens „Hausengel” in Mittelhessen hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main das Franchise-System als rechtmäßig bestätigt; die Franchisenehmerinnen seien keine Arbeitnehmer, sondern selbstständig tätig (Beschluss vom 07. März 2014, Az.: 1 Ws 179/13). Dies hat Auswirkungen auf die Sozialversicherung, insbesondere können die Betreuungskräfte in der gegebenenfalls günstigeren Rentenversicherung ihres Herkunftslandes bleiben.

Wie nun das FG Münster entschied, führt das Hin und Her zwischen Deutschland und Herkunftsland aber dazu, dass die Betreuungskräfte keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld haben. Hierfür sei ein fester Wohnsitz oder ein „gewöhnlicher Aufenthalt” in Deutschland erforderlich.

Für einen „gewöhnlichen Aufenthalt” seien die Unterbrechungen von zwei Monaten gemessen an den Arbeitsaufenthalten in Deutschland von drei Monaten zu lang, befand das FG. Auch einen festen Wohnsitz habe jedenfalls hier die Seniorenbetreuerin nicht gehabt. Denn die Nutzung eines Zimmers und eines Bads im Haus der Senioren sei immer nur für die Betreuungszeiten vereinbart gewesen. Während ihrer Aufenthalte in Polen seien Zimmer und Bad von einer anderen Betreuerin genutzt worden. mwo/fle

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