Jobcenter muss bei Überschreiten der Miete um 16 Euro die Betriebskostennachzahlung nicht zahlen

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Bürgergeld: Jobcenter übernimmt keine Betriebskostennachzahlung bei Überschreitung der Miete um nur 16 Euro

Die Nichtübernahme eines sehr kleinen Betrages der Miete führt dazu, dass das Jobcenter eine kalte Betriebskostennachzahlung in Höhe von 388 Euro nicht als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 übernehmen muss.

Wohnen Bezieher von Bürgergeld von Anfang an in einer zu teuren Wohnung, da heißt, bezahlt das Jobcenter von Anfang an nur die ” angemessenen Mietkosten” muss das Jobcenter keine Betriebskostennachzahlung übernehmen.

Es besteht ebenso kein Anspruch auf Änderung des Bewilligungsbescheids aus § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in Form der einmaligen Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft in Verbindung mit einem Kostensenkungsverfahren.

Denn auch bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist die Betriebskostennachzahlung von 388,39 € unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II (konkrete Angemessenheitsprüfung).

Das Jobcenter musste auch kein Kostensenkungsverfahren durchführen

Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II setzt voraus, dass die Kosten der Unterkunft zuvor als angemessen anerkannt worden waren. Denn nur dann bedarf es einer Aufklärung und Warnung darüber, dass die nunmehr höheren Kosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten.

Die Begrenzung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß unter Mitteilung der maximalen Angemessenheitsgrenze bei Wohneinzug durch das Jobcenter genügt zur Erfüllung der Aufklärungs- und Warnfunktion.

Einer zusätzlichen Kostensenkungsaufforderung durch das Jobcenter bedurfte es in dieser Konstellation gerade nicht!

Eine Übernahme von Betriebskostennachzahlungen ist nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II nur für den Fall vorgesehen

Dass die Kosten der Unterkunft zuvor angemessen waren und dieser Rahmen aufgrund der Betriebskostennachzahlung erstmalig überschritten wird.

Denn nur in diesem Fall hatte der Leistungsberechtigte zuvor keine Möglichkeit, die kalten Nebenkosten – etwa durch Umzug – zu senken.

Hinweis Verfasser

Traurige Entscheidung für die Mutter mit Kind, doch entspricht der Gesetzeslage, welche sich in Zukunft auch nicht verbessern wird!

Darum man beachte: Hält das Jobcenter den Umzug für erforderlich, übersteigt die neue Miete aber die angemessene Miete vom Jobcenter auch nur um ein paar wenige Euro, übernimmt das Jobcenter keine Betriebskostennachzahlungen nach § 22 Abs. 1 SGB 2.

Werden die neuen Mietkosten vom Jobcenter nur auf die „ angemessenen Mietkosten „ anerkannt, und kommt es zu einer Nebenkostennachzalung, muss das Jobcenter kein Kostensenkungsverfahren betreiben.

Fazit

Wer in Kenntnis seiner unangemessenen Miete von Anfang an in einer zu teureren Unterkunft lebt, bekommt vom Jobcenter keine Betriebskostennachzahlungen erstattet, weil die angemessene Miete bereits überschritten wurde.

Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II setzt voraus, dass die Kosten der Unterkunft zuvor als angemessen anerkannt worden waren.

Denn nur dann bedarf es durch den Grundsicherungsträger einer Aufklärung und Warnung darüber, dass die nunmehr höheren Kosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten.

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Vorliegend war der Klägerin jedoch von Anfang bekannt, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten für das Jahr 2021 die vom Jobcenter angesetzte Angemessenheitsgrenze überschreiten. Dies war bereits vor der Betriebskostennachzahlung der Fall.

Denn das Jobcenter hatte der Klägerin gerade nicht eine Deckung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bewilligt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass lediglich ein Betrag von 454,35 EUR als angemessen angesehen werde.

Die Begrenzung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß unter Mitteilung der maximalen Angemessenheitsgrenze genügt zur Erfüllung der Aufklärungs- und Warnfunktion.

Einer zusätzlichen Kostensenkungsaufforderung bedurfte es in dieser Konstellation nicht.

Denn es wäre der Klägerin möglich gewesen, durch Umzug eine Senkung ihrer Kosten auf das angemessene Maß herbeizuführen.

Hätte sich dann eine erstmalige Überschreitung der Angemessenheitswerte durch eine Betriebskostennachzahlung ergeben, wäre das Jobcenter nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II verpflichtet gewesen, diese einmalig zu übernehmen und die Klägerin durch Kostensenkungsaufforderung zu einer Reduzierung der Kosten aufzufordern.

Da der Klägerin jedoch die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft von Anfang an – und insbesondere auch für den streitigen Zeitraum des Jahres 2021 – durch Mitteilung des Jobcenters bekannt war, war der Aufklärungs- und Warnfunktion bereits Genüge getan.

Quelle: SG Detmold, Urteil vom 25.02.2025 – S 16 AS 693/22 –

Expertentipp

In so einem Fall ist es immer ratsam, die Kosten der Unterkunft und Heizung vom Jobcenter gerichtlich überprüfen zu lassen.

Das Jobcenter muss nämlich über ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfügen.

Wirtschaftlichkeit und Menschlichkeit hinterfragt

Ist es wirklich sinnvoll aber auch wirtschaftlich, dass bei einer so geringfügigen Überschreitung der Mietobergrenze ein Umzug stattfinden muss?

Würde ein Nicht- Leistungsempfänger bei einem Betrag von 16 Euro auch umziehen?

Die Rechtsprechung ist sich dazu nicht eins. So kann ein Umzug wegen 11, 20 Euro für Leistungsempfänger nach dem SGB 2, SGB 12 oder Asylempfänger unzumutbar sein, denn nach Ansicht des Sozialgerichts Hildesheim ist unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Umzuges, ein solcher der Familie nicht zumutbar gewesen.

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