Jobcenter muss Abiball-Kosten von Hartz IV Betroffenen doch nicht übernehmen

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Sozialgericht Düsseldorf: Teilnahme ist nicht verpflichtend

Jobcenter müssen Abiturienten zum Schulabschluss nicht den Abiball finanzieren. Es handelt sich hier um eine private Schulabschlussfeier, bei der die Teilnahme nicht verpflichtend ist, entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem am Donnerstag, 14. Februar 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 43 AS 2221/18).

Geklagt hatten zwei Abiturientinnen, die vom Jobcenter die Übernahme für die Kosten ihres Abiballs verlangten, insgesamt jeweils rund 200 Euro. Zu den Kosten gehörten 100 Euro für die Anmietung des Veranstaltungsortes, jeweils 27 Euro für die Abiball-Karten sowie jeweils weitere rund 90 Euro für neue Kleider und neue Schuhe. Das Jobcenter müsse diese übernehmen, da es sich um einen „unabweisbaren Mehrbedarf” handele, so die beiden Schwestern.

Das Jobcenter lehnte dies ab und meinte, dass die Aufwendungen aus dem Hartz IV Regelbedarf finanziert werden müssen.

Dies bestätigte nun auch das Sozialgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2018. Es habe sich bei dem Abiball um eine private Schulabschlussfeier und nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Die Teilnahme sei freiwillig gewesen. Es bestehe im Rahmen der Existenzsicherung kein Anspruch darauf, an allen gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilnehmen zu können.

Hier sei der Termin zudem seit längerer Zeit bekannt gewesen. Die Abiturientinnen hätten daher die Beträge ansparen oder sich einen Job suchen können. fle/mwo

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