Jobcenter: Bürgergeld-Bezieher müssen nicht ständig in eigener Wohnung schlafen

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Bezieher von Bürgergeld sind nicht verpflichtet, sich dauerhaft in ihrer Wohnung aufzuhalten bzw. nächtigen, so entschieden vom LSG BB, Beschluss v. 17.06.2024 – L 20 AS 364/24 B ER -.

Schon das SG Frankfurt ( Oder ) S 14 AS 82/24 ER hatte im Eilverfahren entschieden, dass das Jobcenter rechtswidrig handle, wenn es Bürgergeld nur vorläufig bewilligt ohne Leistungen für die Kosten der Unterkunft, weil die tatsächliche Nutzung der Mietwohnung bezweifelt werde.

Dem hat das LSG Berlin – Brandenburg nun eine eindeutige Absage erteilt.

Mietforderung aus dem Mietvertrag

Der Leistungsbezieher kam seinen Forderungen aus dem Mietvertrag nach, er zahlte seine Miete an den Vermieter, dies wurde vom Vermieter auch bestätigt.

Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind alle Zahlungsverpflichtungen umfasst, die sich aus dem Mietvertrag ergeben ( ständige Rechtsprechung BSG B 14 AS 2/10 R ).

Vom Jobcenter wurde nur vorläufiges Bürgergeld ohne Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt

Als Grund nannte das Jobcenter, es sei der dauerhafte Aufenthalt des Hilfebedürftigen nicht geklärt.

Zutreffend ist, dass die Mietkosten nur bei tatsächlicher Nutzung der Wohnung zu übernehmen sind ( BSG, Urt. v. 23.05.2012 – B 14 AS 133/11 R)

Aber zurecht hat das Sozialgericht angenommen, dass die Zweifel vom Jobcenter nicht zwingend auf eine fehlende Nutzung der Wohnung schließen lassen.

Bürgergeldbezieher müssen sich nicht dauerhaft in ihrer Wohnung aufhalten bzw. dort auch Tag täglich übernachten

Selbst wenn das Jobcenter nachweisen könnte, dass sich der Hilfebedürftige an verschiedenen Orten aufhalte, lässt dies noch lange keinen Rückschluss zu auf die Nutzung seiner Wohnung.

Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 SGB I ist hier entscheidend – so das Gericht

Dem Jobcenter ist es im Eilverfahren nicht gelungen zu beweisen, dass der Bürgergeld Empfänger seine Wohnung – nicht tatsächlich nutzt!

Somit waren ihm die Kosten der Unterkunft im Eilverfahren zu genehmigen, das Landesozialgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt und die Beschwerde des Jobcenters zurück gewiesen.

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Mein Tipp für Euch:

Wenn die Kosten der Wohnung nicht vom Jobcenter bezahlt werden, sprich keine KdUH, muss sofort gehandelt werden.

1. Kurzer Widerspruch gegen die Nicht Bewilligung der KdUH mit Fristsetzung von max. 5 Tagen

2. Einstweiliger Rechtsschutz muss beim zuständigen Sozialgericht beantragt werden und zwar kurz nach dem Widerspruch, sonst seit ihr der Gefahr ausgesetzt, dass Mietschulden, Räumungsklage ect. Auflaufen.

3. Nehmt Euch einen guten Rechtsanwalt.

Fazit:

1. Auch Geringe Verbrauchswerte bei Heizung, Strom und Wasser sprechen nicht gegen die Nicht- Nutzung der Wohnung von Bürgergeldbeziehern ( vgl. SG Frankfurt (Oder), Beschluss v. 26.06.2024 – S 14 AS 214/24 ER – ).

2. Entscheidend ist immer, wenn eine Nicht – Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken vom Jobcenter unterstellt wird, wo sich der Leistungsbeziehende tatsächlich aufhält, zum Bsp. Übernachtungen bei Freunden stehen dem nicht entgegen.

3. Es zählt immer nur der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen, wo hat er seinen Lebensmittelpunkt.

4. Bei Nicht- Gewährung der KdUH muss sofort ein Eilverfahren angestrebt werden.