Im Betreuungsverfahren darf Gericht Betroffene nicht übergehen

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BGH: Nur Kenntnis der Gutachten ermöglicht wirksamen Widerspruch

In einem Betreuungsverfahren dürfen Gerichte die Betroffenen nicht einfach übergehen. Über ein eingeholtes medizinisches Gutachten muss es auch psychisch kranke oder behinderte Menschen grundsätzlich persönlich umfassend informieren, bekräftigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 11. November 2019, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 118/19). Denn wollen sie sich gegen eine Betreuung wehren, können sie sich nur mit Kenntnis des Gutachtens auf den gerichtlichen Anhörungstermin ausreichend vorbereiten.

Vor Gericht war eine unter Betreuung stehende Frau aus dem bayerischen Deggendorf gezogen. Sie hatte beim Amtsgericht ihre Betreuung per Brief „gekündigt”. Das Amtsgericht lehnte die Aufhebung der Betreuung ab.

Das Landgericht holte schließlich ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, in dem die medizinischen Voraussetzungen für die angeordnete Betreuung noch einmal überprüft werden sollten.

Gutachten wurde nicht an Betroffene übermittelt

Das Gutachten wurde dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger, den beteiligten Eltern, nicht aber der Betroffenen selbst übermittelt. Das Landgericht hatte dann nach gerichtlicher Anhörung die Beschwerde der Frau zurückgewiesen.

Der BGH hob mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Landgericht hätte sicherstellen müssen, dass der betroffenen Frau vor der Anhörung das Sachverständigengutachten mit vollem Wortlaut persönlich zur Verfügung gestellt wird. Es reiche nicht aus, dass das Gutachten dem bisherigen Betreuer, dem Verfahrenspfleger und den beteiligten Eltern in voller Länge übermittelt wurde.

Da die Frau das volle Gutachten nicht kannte, sei ihr die Möglichkeit genommen worden, „sich auf den Anhörungstermin ausreichend vorzubereiten und durch die Erhebung von Einwendungen und durch Vorhalte an den Sachverständigen eine andere Einschätzung zu erreichen”.

Nur wenn die Gesundheit des Betreuten in Gefahr ist, kann Gutachten nicht übermittelt werden

Nur wenn die Bekanntgabe des Gutachtens die Gesundheit des Betroffenen schädige oder zumindest ernsthaft gefährde, könne nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die persönliche Unterrichtung verzichtet werden.

Ähnlich hatte der BGH bereits am 8. August 2018 entschieden (Az.: XII ZB 139/18; JurAgentur-Meldung vom 25. September 2018). Ohne die notwendige Bekanntgabe werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. fle/mwo

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