Haus gegen Pflegeversprechen

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OLG Frankfurt: Vertrag hält auch bei sehr frühem Tod

Tauschen ältere Menschen ihr Haus oder ihre Wohnung gegen ein lebenslanges Pflegeversprechen, dann hat dies auch im Fall eines überraschend frühen Todes Bestand. Bei Vertragsschluss liegt die Unsicherheit auf beiden Seiten, sodass es keinen Grund gibt, nachträglich etwas zu ändern, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Dienstag, 18. Juni 2019, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: 8 W 13/19).

Im Streitfall hatte ein Mann aus Südhessen sein Haus an eine Nichte verkauft. Statt des eigentlichen Preises von 86.000 Euro zahlte sie nur 10.000 Euro und übernahm Grundschulden von gut 30.000 Euro. Zudem erhielt der Mann ein lebenslanges Wohnrecht, und die Nichte versprach eine lebenslange Pflege. Beides wurde mit jeweils gut 20.000 Euro auf den Kaufpreis angerechnet.

Knapp drei Wochen nach Vertragsschluss starb der Mann überraschend. Weil er kinderlos war, traten seine drei Geschwister das Erbe an – und eine Schwester hätte gerne auch einen Anteil am Wert des Hauses gehabt. Sie meint, die Nichte müsse das auf den Kaufpreis angerechnete Wohnrecht und das Pflegeversprechen an die Erben auszahlen. Schließlich sei das Pflegeversprechen gar nicht und das Wohnrecht nur für weniger als drei Wochen beansprucht worden.

Für eine entsprechende Klage beantragte die Schwester Prozesskostenhilfe. Wie schon das Landgericht Limburg lehnte nun auch das OLG Frankfurt am Main dies ab. Das Klagebegehren habe keine ausreichende Aussicht auf Erfolg.

Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung des Vertrags sei eine „Regelungslücke”. Eine solche gebe es hier aber nicht, so das OLG in seinem Beschluss vom 6. Mai 2019.

Denn bei Vertragsschluss seien dem Mann und seiner Nichte beiden klar gewesen, dass sie jeweils ein Risiko eingehen. Die Nichte habe damit rechnen müssen, dass der Mann sehr alt und über Jahre pflegebedürftig sein würde. Umgekehrt habe der Mann gewusst, dass er bei einem frühen Tod seiner Nichte die Hälfte seines Hauses schenkt.

Nun habe sich das „Risiko” des Mannes nahezu vollständig verwirklicht. Dies sei aber für niemanden absehbar gewesen. Daher gebe es keinen Grund, dass die Gerichte nachträglich in den Vertrag eingreifen. Auch im umgekehrten Fall hätte es keinen Anlass gegeben, die Nichte irgendwann von ihrem Pflegeversprechen zu entbinden, betonten die Frankfurter Richter.

Ähnlich hatte 2016 auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Hier hatte der Vater seiner Tochter das elterliche Haus geschenkt und im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht und ein lebenslanges Pflegeversprechen erhalten. Der Vater lebte zwar noch gut 13 Jahre, war aber nie pflegebedürftig. Der BGH wies den Sohn ab, der meinte, ihm stehe ein Teil des Hauses zu (Urteil vom 28. September 2016, Az.: IV ZR 513/15; JurAgentur-Meldung vom 17. Oktober 2017). mwo

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