Hartz IV: Zahlung einer Restschuldversicherung gilt nicht als Einkommen

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BSG: Jobcenter darf Geld nicht Hartz-IV-mindernd anrechnen

Die Absicherung eines Bankdarlehens mit einer Kreditausfall- oder Restschuldversicherung verpufft im Ernstfall nicht beim Jobcenter. Die Behörde darf Zahlungen der Versicherung auf das Darlehenskonto nicht als Einkommen anrechnen, urteilte am 29. August 2019 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 42/18 R).

Es gab damit einer Familie aus dem Rhein-Sieg-Kreis recht. Die Eltern hatten ein Darlehen mit monatlichen Raten von 760 Euro abgeschlossen und dies mit einer Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit abgesichert. Als der Mann arbeitslos wurde, zahlte die Versicherung die monatliche Rate direkt auf das Darlehenskonto der Eltern bei ihrer Bank. Dabei ging die Bank allerdings so vor, dass sie das Geld zunächst vom Girokonto der Eltern ab- und dann nach Eingang des Geldes von der Versicherung wieder zurückbuchte.

Das Jobcenter Rhein-Sieg wertete die monatliche Zahlung der Versicherung jeweils als Einkommen und kürzte seine Leistungen entsprechend.

Zu Unrecht, wie nun das BSG entschied. Die Versicherungsleistungen seien direkt auf das Darlehenskonto geflossen und hätten der Familie daher nicht als „bereite Mittel” zur Verfügung gestanden. Auch die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank habe nicht zu zusätzlichen Einnahmen geführt. Daher dürfe das Jobcenter dies auch nicht als Einkommen berücksichtigen. mwo/fle

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