Hartz IV: Aufforderung zum Umzug durch das Jobcenter – So einfach geht das nicht!

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Die Unterkunftskosten sollen “angemessen” sein. Das führt immer wieder zum Streit zwischen Hartz IV/Sozialhilfe Beziehern und den Jobcentern. Beim Bürgergeld soll es eine Karrenzzeit geben. Aber auch dann gelten die Angemessenheitsrichtlinien.

Fordert das Jobcenter zur Senkung der Kosten und damit zum Umzug auf, müssen allerdings im Vorfeld einige Punkte erfüllt sein. Aus diesem Grund sollte eine Kostensenkungsaufforderung nicht einfach hingenommen werden, sondern eingehend geprüft sein.

Jobcenter prüfen regelmäßig Angemessenheit

Bei der Übernahme der Kosten für die Unterkunft bzw. Miete und Heizung prüfen die Jobcenter die so genannte “Angemessenheit” der Wohnkosten anhand eines Vergleiches ähnlicher Wohnungen in der Umgebung. 

Sind solche Wohnungen verfügbar, können sie Betroffene zur Kostensenkung durch Umzug auffordern. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.

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Betroffene müssen in der Lage sein, ihre aktuelle Wohnung aufzugeben

Abgesehen von medizinischen Gründen, die dazu führen, dass Betroffene ihre Wohnung nicht aufgeben können, müssen sie immer in der Lage sein, ihren Mietvertrag aufzulösen.

Wichtig: Ist eine Mindestmietzeit noch nicht verstrichen, ist ein Auszug aus der Wohnung beispielsweise nicht möglich.

Die Kostensenkung muss zumutbar sein

Eine mögliche neue Wohnung muss bedarfsgerecht und entsprechend des Vergleiches des Jobcenters angemessen sein.

Wichtig: Die Kostensenkung muss aber auch zumutbar sein, das heißt, es muss konkret die Möglichkeit geben, eine solche Wohnung in der Umgebung des Lebensmittelpunktes zu beziehen und den Betroffenen muss diese Alternative bekannt gewesen sein.

Keine Pflicht zur Wohnungssuche

Sind die obigen Punkte erfüllt, kann das Jobcenter die Kostensenkung von den Betroffenen verlangen.

Allerdings besteht keine Obliegenheit zur Wohnungssuche, deren Ausbleiben negative Konsequenzen auf den Leistungsbezug haben würde. Im Zweifelsfalle muss das Jobcenter also auf verfügbare angemessene Alternativwohnungen hinweisen.

Diese Übersicht geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Speyer hervor (S 15 AS 250/19). Bild: alphaspirit / AdobeStock

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