Hartz IV: Reicht eine Email für einen Widerspruch?

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Jobcenter müssen Leistungsbezieher darauf hinweisen, dass ein Widerspruch beispielsweise gegen einen Hartz IV Bescheid auch in elektronischer Form eingelegt werden kann. Kann also einfach per Email ein Widerspruch eingelegt werden? Ja, aber es müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sein, die Hartz IV Beziehende meistens nur schwer erfüllen können.

Widerspruchmöglichkeit gegen Hartz IV-Bescheid auch per Mail

Seit 2018 müssen die Leistungsträger darauf in der Rechtshelfsbelehrung hinweisen. Um einen Widerspruch auf elektronischem Wege zu ermöglichen, muss das Jobcenter darauf in der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hinweisen, sowie einen „Zugang eröffnen“.

Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass im Briefkopf eine E-Mail-Adresse des Jobcenters angegeben ist.

Die Angabe einer solchen E-Mail-Adresse als Zugang für die Einreichung eines Widerspruchs gilt als Rechtsschein, welcher diese Möglichkeit anzeigt, selbst wenn diese rechtswidrig nicht in der Rechtsbehelfsbelehrung ausgewiesen ist.

Einfache Email reicht nicht aus

Ein elektronischer Widerspruch muss nach § 36a SGB I jedoch durch ein elektronisches Formular oder ein über eine De-Mail verschicktes und signiertes digitales Dokument erfolgen. Eine einfache E-Mail reicht dazu nicht aus!

Hartz IV-Bescheid mit ungültiger Rechtsbehelfsbelehrung ist unwirksam

Das Sozialgericht Hildesheim hat festgestellt (S 12 AS 13/19), dass im Falle einer unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung auch ein nachträglicher Hinweis durch das Jobcenter nicht ausreicht, um den Missstand aufzulösen.

Auch der durch die Angabe einer E-Mail-Adresse entstehende Rechtsschein erfüllt die Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung nicht.

Hartz IV-Widerspruch muss „schriftlich oder zur Niederschrift“ erfolgen

In einem anderen Fall hatten zwei Hartz IV Betroffene gegen einen Bescheid des Jobcenters einen Widerspruch per E-Mail eingereicht, welchen das Jobcenter als nicht formgerecht ablehnte und eine entsprechende Nachreichung empfahl.

Die Betroffenen beriefen sich auf den Hinweis der Rechtsfolgenbelehrung, dass ein Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ vorgelegt werden könne und E-Mails hierbei eingeschlossen seien, da sie zur normalen täglichen Kommunikation gehören.

Hartz IV-Widerspruch muss formale Mindestanforderungen erfüllen

Das Landessozialgericht schloss sich der Einschätzung des Jobcenters an. In seinem Urteil verweist es darauf, dass eine eindeutige Identifizierung des Absenders gewährleistet sein muss, damit der Widerspruch statthaft sei. Aus dem § 36a Absatz 2 Sätze 1–3 SGB I folge, dass ein formgerechter Widerspruch per E-Mail nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, beispielsweise über eine De-Mail erfolgen könne.

Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig“, heißt es im entsprechenden Paragraphen.

Hartz IV abschaffen?

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