Aufstocker: Hartz IV Minderung durch Dienstwagen

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Private Nutzung des Dienstwagens ist Einkommen: Sozialgericht Berlin bestätigt Hartz-IV-Minderung bei Aufstockerin

Hartz-IV-Aufstocker müssen sich bei der Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagens die private Pkw-Nutzung als Einkommen mindernd anrechnen lassen. Die private Nutzungsmöglichkeit und deren wirtschaftlicher Vorteil ist als „sonstige Einnahme” zu berücksichtigen, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Montag, 8. April 2019, veröffentlichten Urteil (Az.: S 127 AS 16902/16).

Im konkreten Fall arbeitete die Klägerin als Bürokraft und im Außendienst. Wegen ihrer geringen Einkünfte war sie auf zusätzliche Hartz-IV-Leistungen angewiesen. Ihre Außendiensttätigkeit erledigte sie zunächst mit ihrem privaten Pkw. Als ihre Tochter aus Berlin wegzog und auch das Auto mitnahm, erhielt sie von ihrem Arbeitgeber einen älteren Dienstwagen. Mit dem Auto durfte sie auch Privatfahrten unternehmen.

Das Jobcenter sah darin einen wirtschaftlichen Vorteil. Die Behörde berücksichtigte diesen als Einkommen und minderte entsprechend das Arbeitslosengeld II. Für Arbeitsweg und weitere Privatfahrten veranschlagte die Behörde monatlich 143,75 Euro.

Zu Recht, wie das Sozialgericht in seinem Urteil vom 5. März 2019 entschied. Der Gesetzgeber habe zwar mit dem zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Änderungsgesetz des Sozialgesetzbuches II „an der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Einnahmen in Geldeswert nicht mehr festgehalten”, so das Sozialgericht. In Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit sei die Anrechnung aber weiterhin vorgesehen.

Denn so solle die Umgehungspraxis verhindert werden, dass auf Hartz-IV-Leistungen zu berücksichtigende Arbeitsentgelte in Sachleistungen gewährt werden, um auf diese Weise höhere Jobcenter-Leistungen erhalten zu können.

Zwar könne die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens nicht mehr in Geld umgewandelt und zum Beispiel davon Essen gekauft werden. „Der Regelbedarf deckt aber gerade auch Ausgaben für den Verkehr, für die die Klägerin … nun keine weiteren Ausgaben aus ihrem Regelbedarf mehr tätigen muss”, betonte das Sozialgericht. fle/mwo

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