Hartz IV: Mietzins und räumliche Nähe bei Vergleichsraum entscheidend

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Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Wohnkosten durch das Jobcenter kommt es darauf an, dass der Vergleichsraum alternativer Wohnungen den Erhalt sozialer Bindungen durch die Betroffenen ermöglicht und ein Umzug zumutbar ist.

Angemessenheitsermittlung durch Jobcenter oft unrechtmäßig

Die Ermittlung der Angemessenheit der Wohnkosten durch die Jobcenter ist immer wieder Gegenstand diverser Gerichtsverfahren.

Im vorliegenden Fall ging es um die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung. Das Jobcenter kündigte den Betroffenen an, bei nicht ausreichend nachweisbarer Bemühung, die Unterkunftskosten zu senken, künftig nur noch die als angemessen ermittelten Wohnkosten zu übernehmen. Weitere Zahlungen wurden nur noch vorläufig bewilligt.

Ein Umzug im Vergleichsraum muss zumutbar sein

Die Betroffenen reichten Widerspruch ein, da ihnen ein Umzug nicht zumutbar sei. Diesen lehnte das Jobcenter mit der Begründung ab, dass die aktuelle Wohnung zu groß und die Wohnkosten zu hoch geworden seien, um noch als angemessen bewertet zu werden.

Hiergegen reichten die Betroffenen Klage ein und beriefen sich auf die sozialen Bindungen der Kinder in Kindergarten und Schule, die es unmöglich machten, eine neue Wohnung auf Grundlage des Angemessenheitskonzeptes zu finden.

Das Bundessozialgericht hat geurteilt, dass die Bescheide des Jobcenters rechtswidrig sind, da, wenn auch vorläufig, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter hätten gezahlt werden müssen (B 14 AS 13/19 R).

Mietzins ist bei der Ermittlung der angemessenen Wohnkosten entscheidend

Im Falle der Betroffenen handele es sich um ein Ehepaar mit drei Kindern, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Wohnung mit 140 m² bewertete auch das Bundessozialgericht als unangemessen groß. 96 m² seien angemessen. Dennoch sei diese Überschreitung nur dann rechtlich relevant, wenn die Höhe des Mietzinses unangemessen wäre.

Vergleichsraum muss homogen sein und räumliche Nähe zum Wohnumfeld berücksichtigen

Außerdem sei für den in Anschlag gebrachten Vergleichsraum zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten entscheidend, dass dieser so angelegt sein muss, dass die Hilfebedürftigen ihr soziales Umfeld erhalten könnten, selbst wenn sie völlig ungebunden sind. Außerdem muss eine „räumliche Nähe“ zum Zentrum eines „homogenen“ Wohnbereiches sichergestellt sein.

Das Gericht beurteilte den vom Jobcenter angewandten Vergleichsraum als viel zu groß und mithin nicht homogen, da sich einzelne Bereiche schon infrastrukturell drastisch unterschieden und regional getrennt seien. Das Jobcenter muss die gesamten Mietkosten übernehmen.

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