Hartz IV: Bei Mietminderungen können Konsequenzen folgen

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Bei Hartz IV müssen Änderungen der Einkommensverhältnisse sofort bzw. mindestens innerhalb einer Woche beim Jobcenter gemeldet werden. Wird dies unterlassen, führt das zu nachhaltigen Konsequenzen. Das gelte auch bei Mietminderungen, wie ein Gericht entschied.

Jobcenter streicht Hartz IV-Leistungen bei Mietminderung rückwirkend

Ein Betroffener zahlte im Juni  nur 374,01 statt regulär 440 Euro Miete an seinen Vermieter. Das Jobcenter forderte gezahlte Leistungen zurück, weil sich offenbar der Unterkunftsbedarf verringert habe.

Da dieser Umstand nicht mitgeteilt worden war, liege grob fahrlässiges Verhalten vor, was zu einer rückwirkenden Aufhebung des Bewilligungsbescheids führe.

Der Betroffene argumentierte dagegen, dass § 22 Abs. 3 SGB II keinesfalls temporär reduzierten Unterkunftsbedarf regele. Der Gesetzgeber habe eine direkte Kürzung des Bedarfs nicht vorgesehen, wohl auch weil in Fällen von Mietminderung in der Regel andere Kosten für die Betroffenen entstehen.

Das Jobcenter wies den Widerspruch zurück. Relevant seien lediglich die tatsächlichen Kosten. Unabhängig davon müsse jede Änderung unverzüglich mitgeteilt werden.

Der tatsächliche Bedarf ist für Unterkunftskosten entscheidend

Das Sozialgericht Karlsruhe folgte in seinem Urteil der Argumentation des Jobcenters (S 5 AS 1414/20). Der Bedarf für Unterkunft und Heizung beziehe sich auf die tatsächlichen Kosten.

Der Bewilligungsbescheid werde als Verwaltungsakt immer dann ungültig, wenn der sich die Vorraussetzungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses vorlagen, nicht mehr zutreffen. Darum müsse jede Änderung durch den Betroffenen sofort gemeldet werden.

Im Falle einer Mietminderung, so die Richter, könne das Jobcenter allerdings nicht entscheiden, in welcher Höhe eine Mietminderung zu erfolgen habe.

Daher sollte es eine vorläufige Bewilligung der Unterkunftskosten reduziert durch die vom Mieter angenommene Mietminderung erteilen, wenn beispielsweise eine Mietstreitigkeit über die Mietminderung zwischen Mieter und Vermieter vorliegt.

Änderungen immer unverzüglich an das Jobcenter melden

Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass Bezieher von Sozialleistungen nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I immer dazu verpflichtet sind, alle Änderungen in den relevanten Verhältnissen unverzüglich zu melden.

Im konkreten Fall lag damit eine grobe Fahrlässigkeit vor, weil der Betroffene von diesem Umstand zumindest hätte wissen können, in jedem Fall aber darum weiß, dass die Unterkunftskosten Teil der ALG II-Leistungen ist. Beintragsbild: nmann77 / AdobeStock

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