Hartz IV-Anspruch auf Mehrbedarf für Nahrungsergänzungsmittel

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Nahrungsergänzungsmittel werden zur Substituierung von Nährstoffen und Vitaminen eingenommen, um einen Mangel auszugleichen. Die Ergänzungen müssen immer dann eingenommen werden, wenn eine abweichende Ernährung ausgeglichen werden muss.

Gibt es einen Anspruch auf teure Nahrungsergänzungsmittel?

Diese Mittel sind allerdings sehr teuer und können nicht von den Hartz IV Regelleistungen gezahlt werden. Allerdings weigern sich die Jobcenter immer wieder, notwendige Nahrungsergänzungsmittel zu bezahlen, wenn diese aufgrund des Gesundheitszustandes eingenommen werden muss.

Das sieht auch das SGB II so. Jede Ernährung, die von einer Vollkosternährung abweicht und damit den „normalen“ Kostenaufwand übersteigt, gilt als kostenaufwändiger und wird nicht grundsätzlich abgedeckt. Solche Ergänzungsmittel werden grundsätzlich nicht von den Krankenkassen finanziert.

Jobcenter lehnte Mehrbedarf wegen Nahrungsergänzungsmitteln ab

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat einen Beschluss des Sozialgerichtes Oldenburg vom Juni aufgehoben und geurteilt, dass eine Betroffene, die nach einer Magen-Bypass-Operation und ärtzlicher Empfehlung Nährungsergänzungsmittel benötigt, diese als Mehraufwand beim ALG II geltend machen kann (L 13 AS 132/20 B ER).

Medizinische Notwendigkeit für Nahrungsergänzungsmittel ist ausschlaggebend für Mehrbedarf

„Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.“

Vorraussetzung ist jedoch, dass ein „Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung“ besteht. Ist dies der Fall, so stehen Betroffenen 10 Prozent des Regelsatzes zur Bestreitung der Mehrkosten zu, bei 432 Euro also 43,20 Euro monatlich. Bei nachweislich höheren Kosten kann ein höherer Anspruch geltend gemacht werden.

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