Hartz IV: Mehrbedarf für den Abi-Ball?

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Kein Anrecht auf Mehrbedarf für einen Abi-Ball

Die Familien beantragte für die Tochter einen Hartz IV-Mehrbedarf für die Kosten eines Abi-Balls. Jeweils 100,00 Euro für die Anmietung einer Lokalität, 27,00 Euro für den Eintritt sowie etwa 90,00 Euro für neue Kleider und Schuhe. Nachdem das Sozialgericht Düsseldorf die Ablehnung des Jobcenters bestätigt hatte, beantragten sie die Zulassung der Berufung. Das Landessozialgericht wies allerdings die Berufung in einem Beschluss ab. Die Kosten seien aus dem ALG II-Regelbedarf in Form eines Darlehens selbst zu decken.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (NRW) sah nun die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG als nicht gegeben an. Insbesondere sei die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Auslegung des Gesetzes ergebe unzweifelhaft, dass die Ausgaben für die Teilnahme an der Schulabschlussfeier keinen Anspruch begründeten.

Ausgaben aus dem Regelsatz zu begleichen

“Die Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II scheitere bereits daran, dass es sich bei den Kosten nicht um davon erfasste laufende, sondern einmalig auftretende Bedarfe handele”, so das Gericht. Eine planwidrige Regelungslücke, die zur Vermeidung von Grundrechtsverstößen durch eine analoge Anwendung geschlossen werden müsste, liege nicht vor. Denn Bedarfsspitzen bei durch grundsätzlich vom Hartz IV-Regelbedarf umfassten Ausgaben würden in Form von Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II abgefangen.

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Keine verpflichtende schulische Veranstaltung

Zudem habe es sich bei dem Abiball nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt, deren – wenn auch wünschenswerter – Besuch verpflichtend gewesen wäre. Überdies könne auch nicht erkannt werden, dass sämtliche anderen Möglichkeiten (z.B. eine Unterstützung durch den Förderverein) ausgeschöpft worden seien, um eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden.

Allein unter diesem Aspekt seien verfassungsrechtliche Argumente für eine Ausdehnung der Norm gegen den eindeutigen Wortlaut auch auf die hier geltend gemachten einmalig auftretenden Ausgaben nicht überzeugend. Das gleiche gelte für eine über die abschließende Aufzählung in § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II hinausgehende Auslegung als Bedarf für Bildung und Teilhabe.

Berufung durch Beschluss zurückgewiesen

Das entsprechende Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf (S 43 AS 2221/18) ist nun rechtskräftig. Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem aktuellen Beschluss den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen (Az. L 6 AS 1953/18 NZB).

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