Hartz IV: Anspruch auf Laptop und Drucker erstritten

Lesedauer 2 Minuten

Die Mutter eines Gesamtschülers hat die Kostenerstattung eines Druckers sowie Laptops vor dem Sozialgericht Köln erstritten. Das Jobcenter hatte sich geweigert, die notwendigen Geräte zu finanzieren, obwohl der Schüler selbst Geld dazu beisteuerte. Erst eine Klage hatte im Anschluss Erfolg (AZ: S 15 AS 456/2019).

Schüler benötigt Laptop und Drucker

Der 17-Jährige Schüler lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter. Die Mutter bezieht Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Weil der Sohn einen Laptop sowie einen Drucker für den Schulunterricht benötigt, beantragte seine Mutter die Kostenübernahme beim zuständigen Jobcenter. Der Schüler benötigt die Gerätschaften zur Nachbereitung für die Anfertigung von Referaten sowie für Power-Point Präsentationen im Unterricht. Der Bedarf sei “unabdingbar”.

Jobcenter lehnte Antrag und Widerspruch ab

Nur eine Woche später lehnte das Jobcenter den Antrag ab. Die Behörde argumentierte, dass die Anschaffungen vom Regelsatz gedeckt seien. Die technischen Geräte sollen daraus finanziert werden. Dagegen legte die Mutter im Namen des Sohnes einen Widerspruch ein. In dem Widerspruch formulierte sie, dass die Geräte bereits gebraucht gekauft seien und der Sohn von sich aus 50 EUR dazu steuern würde. Von den 500 EUR Anschaffungskosten machte sie weiterhin 450 EUR Anspruch geltend.

Auch der Widerspruch wurde seitens der Behörde abgelehnt. Schließlich reichte die Familie eine Klage beim zuständigen Sozialgericht ein. Diese hatte Erfolg.

Schüler steuerte selbst 50 Euro dazu

Vor dem Gericht argumentierte der Schüler, dass er sich für die Anschaffung des Druckers und Laptop Geld hätte leihen müssen, da die Geräte unabdingbar für den Unterricht seien. Um erfolgreich die Gesamtschule zu absolvieren, müsse er damit arbeiten können. Daher klage der Schüler auf Rückerstattung.

Digitale Geräte unabdingbar für den Unterricht

Das Sozialgericht Köln gab dem Schüler Recht. „Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf für die Anschaffung eines Laptop bzw. Druckers zur Teilnahme am Schulunterricht, sei es in Vorbereitung bzw. Nachbereitung oder dem Unterricht selbst, ist im Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II nicht berücksichtigt“, so das Gericht.

In seiner Urteilsbegründung machten der Richter deutlich, dass die digitale Bildung Kompetenzen vermittelt, die die Vorraussetzungen für eine gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht. Durch die Gerätschaften habe der Schüler die Möglichkeit “Qualifikationsanforderungen der digital geprägten Arbeitswelt” zu erlernen.

Unabdingbar auch wegen Corona-Pandemie

Auch auf die derzeitige Corona-Lage ging das Gericht ein. Die Ausstattung von Computern und Druckern ermögliche den Unterricht auch von zuhause. Die Auswirkungen der Pandemie hat die “Notwendigkeit eines Unterrichtes über digitale Medien” gezeigt. Auch deshalb sei eine Unabdingbarkeit gegeben. Das Jobcenter wurde daher dazu angewiesen, die restlichen 450 Euro zu zahlen.

Jetzt Antrag stellen

Bereits das Landessozialgericht NRW hatte gleich mit zwei Beschlüssen dafür gesorgt, dass Schüler/innen in Hartz IV Haushalten einen Anspruch auf internetfähige Computer haben. Dieser Mehrbedarf ergibt sich aus der derzeitigen Pandemie-Situation. Dieser Zuschuss ist auf Basis des § 21 Abs. 6 SGB II von den Jobcentern zu erbringen. Einen Vordruck findet sich hier.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...